Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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4) Fische der unter Ziffer 2. bezeichneten Arten, welche das daselbst ver- 
merkte Maß nicht erreichen, dürfen nicht als Köder benutzt werden; 
5) #m Besetzen der zur Fischzucht dienenden Gewässer kann die 1ufice, 
ehörde (H. 46. des Slhrigeseber) einzelnen Fischereiberechtigten 
Fangen von kleinen Fischen und Krebsen widerruflich gestatten. 
. 2. 
Vorbehaltlich der oben in H. 1. Ziffer 5. und im G. 27. des Fischereigesetzes 
ugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsamen und Fische der im §F. 1. Liffer 2. 
ezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feilgeboten, noch 
verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder 
nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind. 
F. 3. 
2— 22. Ziffer 2) Geschlossene Gewässer sind einer Schonzeit nicht unterworfen. 
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer 
jährlichen Schonzeit. 
K. 4. 
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom Sonnenunter- 
gange am Sonnabend bis zum Sonnenuntergange am Sonntag. 
Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fisch- 
fanges in nicht geschlossenen Gewässern verboten. 
und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember 
und im Frühjahr vom 10. * bis zum 9. Juni einschließlich. 
Dieselbe Strecke eines Gewässers soll nur einer jährlichen Schonzeit unter- 
worfen sein. 
. 5. 
Die 65 Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein 
g. 6. 
Die Winterschonzeit findet Anwendung auf folgende, für den Leaich der 
Salmoniden geeignete Gewässer: 
auf die Netze und gre sämmtlichen Nebengewässer aufwärts bis zur 
Grumadener Schleuse im Kreise Wirsitz. 
Alle übrigen nicht geschlossenen Gewässer unterliegen der Frühjahrsschonzeit. 
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S. 7. 
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen 
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach- 
folgende Ausnahme eintritt. 
Nach Herstellung ausreichender Schonreviere ist die Bezirksregierung 
ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der Frühjahrsschonzeit unterworfenen 
Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche zu gestatten, 
soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen. 
Bei dieser ausnahmsweisen Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher 
an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, 
die junge Fischbrut zu zerstören. 
Die näheren Vorschriften hierüber find eintretenden Falls im Wege der 
Polizeiverordnung zu erlassen. De
	        
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