Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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(Nr. 8509.) Verordnung, betreffend die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der für die 
evangelisch-lutherischen Gemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg zu 
berufenden außerordentlichen Synode. Vom 19. Mai 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen, mit Bezugnahme auf Unseren Erlaß vom heutigen Tage, betreffend 
die Berufung einer außerordentlichen Synode für die evangelisch -lutherischen 
Gemeinden des Kreises Herzogthum Lauenburg, auf den Antrag Unseres Ministers 
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten, was folgt: 
. 1. 
Die Synode wird gebildet: 
1) aus dem Superintendenten zu Ratzeburg, 
2) aus 8 geistlicen und 16 weltlichen Abgeordneten, 
3) aus 4 von Uns zu berufenden Mitgliedern. 
- S.2. 
Dieim§.1.8iffer2.bezeichnetensgeistlichenAbgeordnetenwerdenvon 
sämmtlichen Geistlichen, welche im Kreise ein Pfarramt definitiv oder vikarisch 
verwalten, gewählt. Die im 8. 1. Ziffer 2. bezeichneten 16 weltlichen Abgeord- 
neten werden von Deputirten der Kirchengemeinden gewählt. 
Die Wahl der Abgeordneten findet in einem gemeinsamen Wahltermine 
statt. Sie wird durch einen von dem Konsistorium zu Kiel ernannten Kom- 
missarius geleitet. 
Nach der Wahl der Abgeordneten werden 4 geistliche und 8 weltliche Stell- 
vertreter gewählt, welche beim Ausscheiden eines Abgeordneten in der aus der 
Zahl der erhaltenen Stimmen sich ergebenden Reihenfolge in die Synode eintreten. 
Wählbar zur Synode als geistliche Mitglieder sind sämmtliche wahlberech- 
tigte Geistliche des Kreises Herzogthum Lauenburg, als weltliche diejenigen Mit- 
glieder der dortigen evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, welche nach Maß- 
gabe des §. 4. zu Deputirten gewählt werden können. 
Die Wahl erfolgt mittelst schriftlicher Stimmgebung und wird durch ab- 
solute Stimmenmehrheit entschieden. Hat sich bei der ersten Wahlhandlung keine 
absolute Stimmenmehrheit ergeben, so findet eine neue Stimmabgabe statt in der 
Weise, daß nur die beiden, welche die meisten Stimmen gehabt haben, zur Wahl 
gestellt werden. Ergiebt sich alsdann Stmmengleichheit, so entscheidet an Loos. 
4 
. 4. 
Für die Wahl der Deputirten der Kirchengemeinden (§. 2.) gelten folgende 
Bestimmungen. 
Die Zahl der von den einzelnen Kirchengemeinden zu wählenden Depn 
tirten bestimmt sich nach der Zahl der Gemeindeangehörigen in der Weise, daß 
in Gemeinden mit weniger als 1000 ]–3 je ein Deputirter, 
in Gemeinden mit 1000 bis 2000 Angehörigen je zwei Deputirte, 
in Gemeinden mit 2000 bis 3000 Angehörigen je drei Deputirte, 
in Gemeinden von 3000 Angehörigen und hmulee- je vier Deputirte 
gewählt werden. 
Wahl-
	        
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