Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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. 67. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Bezirkssynode erfolgt durch die Kreis- 
synode dergestalt, daß für Kreissynodalbezirke mit wenier als 20,000 Evangelischen 
zwei Abgeordnete, für Kreissynodalbezirke mit 20,000 bis 30,000 Evangelischen 
drei Abgeordnete, für Kreissynodalbezirke mit 30,000 Evangelischen und darüber 
vier Abgeordnete gewählt werden. Unter den von jeder Kreissynode zu wählen- 
den Abgeordneten muß stets ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden. In 
Betreff der übrigen Abgeordneten steht den Wählern die freie Wahl zwischen 
Geistlichen und Weltlichen zu. Bei Berufung der Versammlung, in welcher 
die Wahl stattfindet, muß den Synodalmitgliedern hiervon ausdrücklich Kenntniß 
gegeben werden. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Für jeden Abgeordneten 
ist ein Ersatzmann zu wählen. 
. 68. 
Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder an einer evangelischen 
Gemeinde des Konsistorialbezirks ein Pfarramt bekleidende Geistliche, der min- 
destens 30 Jahre alt ist, als weltliches Mitglied jedes zum Kirchenvorsteheramte 
wählbare Gemeindeglied, welches einer Gemeinde des Konsistorialbezirks angehört. 
g. 69. 
Die Bezirkssynode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des 
Konsistoriums. Außerordentliche Versammlungen werden mit Zustimmung des 
S#odafvorstandes von dem Konsistorium unter Genehmigung des Ministers der 
geistlichen Angelegenheiten berufen. 
K. 70. 
Nach Eröffnung der Synode werden die Mitglieder derselben von dem 
Vorsitzenden mittels feierlichen Gelübdes auf getreue Erfüllung ihrer Obliegen- 
heiten verpflichtet. 
Hierauf folgt die Berichterstattung des Synodalausschusses über die inneren 
und äußeren Zustände der evangelischen Kirche des Bezirks und sodann die Neu- 
wahl des Vorstandes. 
Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode auch mit Gebet ge- 
schlossen. Die Verhandlungen sind öffentlich; es kann die Oeffentlichkeit jedoch 
durh Mehrheitsbeschluß der Synode für einzelne Verhandlungen ausgeschlossen 
werden. 
S. 71. 
Ueber Beschlußfähigkeit und Beschlußnahme gelten die Bestimmungen des 
§S. 61.) jedoch mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit ein Antrag als ab- 
gelehnt gilt. Für die Wahl zu Kommissionen genügt relative Mehrheit. Für 
die Beschlußfassung über Liturgie, Katechismen, Gesangbücher und Agenden 
bilden die Vertreter der unirten Gemeinden einerseits, sowie die Vertreter der 
in §. I. bezeichneten Gemeinden der Dekanate Biedenkopf, Gladenbach und Hom- 
burg anderseits, je besondere Abtheilungen, von welchen jede nur für die Ge- 
meinden dieser Abtheilungen beschließt. Für die im Bezirke noch vorhandenen 
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