Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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reformirten Gemeinden ist die konfessionelle Vorfrage in Angelegenheiten der 
vorstehenden Art durch den Beschluß der Gemeindevertretung zu Fanschedden. In 
Sachen des Nassauischen Centralkirchenfonds und der Nase#uchen Geistlichen- 
Wittwen-- und Waisenkasse beschließt, so lange den Gemeinden der Dekanate 
Biedenkopf, Gladenbach und Homburg die Theilnahme an jenen Fonds nicht 
erwirkt ist, die erstbezeichnete Abtheilung allein. 
K. 72. 
Der Wirkungskreis der Bezirkssynode umfaßt nachfolgende Befugnisse und 
Obliegenheiten: 
1) die Sorge für Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus 
und Verfassung, für Förderung der christlichen Liebesthätigkeit und 
für Abstellung wahrgenommener Mißstände durch Anträge oder Be- 
schwerden; 
2) die Mitwirkung bei den durch das Konsistorium zu veranstaltenden 
Amtsprüfungen der Geistlichen durch Entsendung von drei Abgeordneten 
aus den geistlichen Mitgliedern der Synode als Mitglieder der Fräfungs. 
kommission mit vollem Stimmrechte; 
3) die Berathung der gestellten Anträge und eingegangenen Petitionen; 
4) die Erledigung der Vorlagen des Konsistoriums; 
5) die Mitaufsicht über die Verwaltung der Kreissynodalkassen; 
6) die Festsetzung der Voranschläge und Rechnungen der Centralkirchen- 
fonds, der Geistlichen-Wittwen= und Waisenkasse und der Bezirks- 
synodalkasse nach Maßgabe der im Einverständniß mit der Bezirks- 
synode festzustellenden Verwaltungsordnungen; 
7) die Mitwirkung bei Feststellung besonderer statutarischer Ordnungen 
für einzelne Kirchengemeinden und Synodalkreisej 
8) die Prüfung der Legitimationen der Mitglieder; 
9) die Mitwirkung bei Feststellung oder Abänderung von Synodalkreisen 
in Gemäßheit des H. 54.; 
10) die Zustimmung zur Einführung neuer regelmäßig wiederkehrender 
Kollekten; die Verwendung des Ertrags einer vor ihrem jedesmaligen 
regelmäßigen Zusammentritt in dem Konsistorialbezirke einzusammelnden 
Kirchen- und Hauskollekte zum Besten der bedürftigen Gemeinden des 
Bezirks. Sie ist befugt, eine jährliche Einsammlung dieser Kichen. 
umd Hauskollekte anzuordnen. Ueber die Verwendung der Kollekte 
kann das Konsistorium Vorschläge an die Synode richten. 
11) die Bewilligung von Beiträgen, welche durch Leistung der Kirchen- 
kassen oder Kirchengemeinden gedect werden sollen, ar allgemeine 
kirchliche Bedürfnisse des Bezirks, vorbehaltlich der Zustimmung des 
Konsistoriums; 
12) die Wahl des Synodalvorstandes und eines Synodalausschusses; 
(Nr. 8513.) 13) die
	        
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