Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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KS. 75. 
Der Synodalvorstand bildet in Gemeinschaft mit zwei von der Synode 
am Schluß ihrer Versammlungen zu wählenden Synodalmitgliedern den Synodal- 
qusschuß. Auch für jedes dieser beiden Ausschußmitglieder ist ein Stellvertreter 
u wählen. Wird die Versammlung geschlossen, bevor diese Wahl stattgefunden 
#aa so treten die für die frühere Synodalperiode Gewählten wieder in Funktion. 
Dem Synodalausschuß liegt ob: 
1) die vorläufige Entscheidung in solchen zu dem Geschäftskreise der 
Synode gehörigen Angelegenheiten, welche während der Zeit, daß die 
Synode nicht versammelt ist, der sofortigen Entscheidung bedürfen. 
Solche vorläufige Entscheidungen sind der nächsten Bezirkssynode zur 
definitiven Beschlußfassung vorzulegen; 
2) die Abstattung von Gutachten über Vorlagen des Konsistoriums; 
3) die Berichterstattung an die Synode über die inneren und äußeren 
kirchlichen Zustände; 
4) die Mitwirkung bei wichtigen Geschäften und Entscheidungen des Kon- 
fistoriums dergestalt, daß die Mitglieder des Ausschusses an den be- 
treffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder 
des Konfistoriums mit vollem Stimmrecht Theil nehmen. 
hand dieser Mitwirkung muß der Ausschuß geladen werden, wenn es sich 
elt: 
a) um Vorschläge über die Besetzung der Generalsuperintendentur, der 
Dekanate und der Lehrerstellen am Seminar zu Herborn; 
b) um Besetzung von Pfarreien, deren Einkommen 2400 Mark übersteigt, 
oder um Versagung der Bestätigung eines gewählten Geistlichen 
(66. 52. 53.); 
c) um Ertheilun von Zulagen an Geistliche oder Kirchenbeamte aus dem 
Central achesonos und anderen geeigneten Fonds, oder um Dotations. 
erhöhungen der Pfarreien; 
d) um Disziplinarentscheidungen gegen Geistliche und andere Kirchen- 
beamte oder um Streichung aus der Liste der Kandidaten; 
e) um Entscheidungen, durch welche über den Verlust des Wahlrechts, 
Entlassung vom Amte eines Kirchenvorstehers oder Gemeindevertreters 
zu befinden ist; 
1) um Erlaß der zur Ausführung kirchlicher Gesetze erforderlichen In- 
struktionen; 
8) um Abänderung der Grenzen der Kirchspiele. 
In den Fällen d. und e. ist der Betheiligte zu vernehmen und zu den 
Verhandlungen mit seiner Verheidigung, sei es in Prson oder durch einen be- 
stellten Vertheidiger, zuwulassen uch in anderen wichtigen Fällen kann das 
Konfistorium den Synodalausschuß zuziehen, ebenso kann Letzterer in solchen 
Fällen seine Zuziehung durch das Konsistorium beantragen. 
—. Vier-
	        
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