— 204 —
Vierter Abschnitt.
Kosten.
K. 76.
Die Kosten der Synoden werden aus den Bezirks= und Kreissynodal-
kassen bestritten. Diese erhalten ihren Bedarf, soweit nicht andere Mittel für
jenen Zweck verfügbar sind, theils durch die Einkünfte ihres eigenen Vermögens,
theils durch die Beirräße der Synodalkreise und Gemeinden.
K. 77.
Die Beiträge der Kreissynodalkassen zur Bezirkssynodalkasse werden nach
Maßgabe einer Matrikel aufgebracht, welche vorläufig pom Konsistorium, definitiv
von der Bezirkssynode unter Zustimmung des Konsistoriums aufzustellen ist. Die
Verwaltung der Bezirkssynodalkasse wird unter Aufsicht der Synode durch einen
von ihr zu bestellenden Synodalrechner geführt. "„
Die Kosten der Kreissynoden werden von den Kreissynoden auf die Kirchen-
gemeinden des Synodalkreises nach der Staatssteuerheberolle vertheilt.
S. 78.
In den Gemeinden werden sowohl die Synodalkostenbeiträge, als auch die
aut der Bildung und Wirksamkeit der Kirchenvorstände und Gemeindevertretungen
entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese dazu bei Berücksichtigung
ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, sonst durch Gemeindeumlagen
bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur von nothwendigen kirch-
lichen Aufwendungen.
S. 79.
Die Mitglieder der Synoden und Synodalvorstände, sowie des Synodal-=
ausschusses erhalten während der Theilnahme an der Synode, an den Sitzungen
der Vorstände und Ausschüsse und bei Ausübung dienstlicher Geschäfte Tage-
gelder, und zwar:
a) der Kreissynode im Betrage von 5 Mark täglich,
b) der Bezirkssynode im Betrage von 10 Mark täglich.
An Reisekosten erhalten die Synodalen 10 Pfennige für jeden Kilometer
Eisenbahn oder Dampfschiff, zwei Mark für jede 7)8 Kilometer, welche nicht auf
diese Weise zurückzulegen sind.
Die nach §. 72. Nr. 2. von der Synode zur Theilnahme an den Amts.
brefungen der Geistlichen abzusendenden drei Mitglieder der Synode erhalten
ieselben Tagegelder und Reisekosten, wie die Mitglieder der Bezirkssynode.
f.