Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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K.. 4. 
Die evangelisch lutherischen Gemeinden des Kreises Herzogthum Lauenbur 
bilden den Verband einer Kreissynode. 8 
S. 5. 
In Betreff der Zusammensetzung, des Wirkungskreises und der Geschäfts- 
ordnung der Kreissynode und des Kreissynodalausschusses gelten allgemein die 
für die ropsteino en und Propsteisynodalausschüsse getroftenen Bestimmungen. 
Die Rechte und Pflichten des Propstes werden durch den Superintendenten des 
Kreises Herzogthum Lauenburg geübt. 
S. 6. 
Welche Geschäfte der Lauenburgische Kreissynodalausschuß auf Grund der 
Schlußbestimmung des §. 81 der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 
4. November 1876 auszuüben hat, wird im Anschlusse an die für das Herzogthum 
Kolstein bestehenden Vorschriften nach Anhörung der Kreissynode dülch das 
onsistorium bestimmt. „ 
Die zu der Kreissynode des Kreises Hechogthum Lauenburg gehörigen 
Gemeinden werden dem Gesammtsynodalverbande der evangelischöhhchzerischen 
Kirche der Provinz SchleswigHolstein angeschlossen. 
Die gedachte Kreissynode bildet einen Wahlbezirk zur Gesammtsynode. 
Der Superintendent des Kreises ist als solcher Mitglied der Gesammtsynode. 
Der Anschluß findet statt, sobald die auf Grund der Kirchengemeinde= und 
Synodalordnung vom 4. November 1876 zu berufende Gesammtsynode dazu 
ihre Zustimmung ertheilt hat. 
—*- 
Die näheren Anordnungen über die Vornahme der ersten Wahlen der 
Aeltesten und Gemeindevertreter werden von dem Konsistorium getroffen. Die 
erste Wahl der Aeltesten erfolgt durch die Pastoren und Gemeindevertreter. Die 
in der Kirchengemeinde= und Synodalordnung den Propsteisynodalausschüssen 
beigelegten Funktionen werden bis zu ihrer Bildung von dem Landrath und dem 
Superintendenten des Kreises Herzogthum Lauenburg wahrgenommen. 
  
Medigirt im Bürrau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Relchsverwaltung). 
  
 
	        
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