von Shameen in Canton. Es verzichtet zu gemeinsamen Gunsten der
französischen und chinesischen Regierung auf das Eigentum an der deutschen
Schule in der französischen Konzession von Shanghai.
D r i t t e r A b s c h n i t t. Siam.
A r t i k e l 135.
Deutschland erkennt alle Verträge, Vereinbarungen und Abmachungen
zwischen ihm und Siam, sowie alle darauf beruhenden Rechte,
Ansprüche oder Vorrechte einschließlich aller Rechte der Konsulargerichtsbarkeit
in Siam vom 22. Juli 1917 ab als verfallen an.
A r t i k e l 136.
Alles Vermögen und Eigentum in Siam, das dem Deutschen
Reiche oder einem deutschen Staate gehört, mit Ausnahme der als
diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Diensträume benutzten
Gebäude, gehen ohne weiteres und ohne Entschädigung auf die siamesische
Regierung über.
Das Vermögen, das Eigentum und die privaten Rechte der deutschen
Reichsangehörigen in Siam werden gemäß den Vorschriften des Teiles X
(wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags behandelt.
A r t i k e l 137.
Deutschland verzichtet für sich und seine Reichsangehörigen auf alle
Ansprüche gegenüber der siamesischen Regierung wegen der Beschlagnahme
deutscher Schiffe, der Liquidierung deutschen Eigentums oder der
Internierung deutscher Staatsangehöriger in Siam. Diese Bestimmung
berührt jedoch nicht die Rechte der an dem Erlös einer solchen Liquidation
beteiligten Parteien. Diese Rechte werden nach den Vorschriften
des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags
geregelt.
V i e r t e r A b s c h n i t t. Liberia.
A r t i k e l 138.
Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus den
Abkommen von 1911 und 1912 betreffend Liberia, insbesondere auf
das Recht der Ernennung eines deutschen Zollbeamten in Liberia.
Es erklärt außerdem seinen Verzicht auf jeden Beteiligungsanspruch
an allen Maßnahmen, die für die Wiederaufrichtung Liberias getroffen
werden.
A r t i k e l 139.
Deutschland erkennt alle zwischen ihm und Liberia abgeschlossenen
Verträge und Abmachungen vom 4. August 1917 ab als verfallen an.
A r t i k e l 140.
Das Eigentum, die Rechte und Interessen Deutscher in Liberia
werden gemäß Teil X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrages behandelt.
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