Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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I. im Landdrosteibezirk Osnabrück: 
1) auf die Hase und ihre sämmtlichen Nebengewässer von Bramsche an 
aufwärts, 
2) auf die Nebengewässer der Weser, 
3) auf die Hunte und ihre Nebengewässer; 
II. in den Landdrosteibezirken Stade und Lüneburg: 
1) auf sämmtliche rechts seitige Nebengewässer der Aller von Verden 
an aufwirts, 
2) auf die Este und deren Tbengewsser und sämmtliche übrige links- 
seitige Nebengewässer der Elbe von der Este an aufwärts; 
III. im Landdrosteibezirk Hannover: 
1) auf sämmtliche Nebengewässer der Leine von Neustadt a. R. an 
aufwärts, 
2) auf sämmtliche Gewässer in den Kreisen Hameln und Wennigsen 
mit Ausnahme der Weser und Leine, 
IV. im Landdrosteib zirk Hildesheim: 
auf sämmtliche Gewiser des Bezirks mit Ausnahme der Werra, 
Fulda, Weser und Fuhse. Die Leine unterliegt der Winterschon- 
zeit jedoch erst von der nördlichen Braunschweigischen Grenze an auf- 
wärts. 
Alle übrigen nicht geschlossenen Binnenfischerei Gewässer unterliegen der 
Frühjahrsschonzeit. 
Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Winterschonzeit 
und abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll, soweit Drsorderlih durch 
liche, von der Staatsregierung herzustellende Merkmale kenntlich gemacht werden. 
g. 8. 
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen 
Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nach- 
folgende Ausnahme eintritt. 
Die Landdrostei ist ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der Früh- 
jahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit 
fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhaltung 
des Fischbestandes entgegenstehen. 
Bei dieser ausnenhinswessen Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher 
an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, 
die junge Fischbrut zu zerstören. 
Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der 
Polizeiverordnung zu erlassen. 
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, 
Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Retvorrichtungen, Sperr= 
netze
	        
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