Zu F. 22 Zisser 4.
Zu g. 22 Ziffer 5.
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K. 14.
Nach Ablauf von drei Jahren, vom Erlaß dieser Verordnung an ge-
rechnet, dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern vorbehaltlich der
nachfolgenden Ausnahme keine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und
Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande
an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2),5 Centi-
meter haben.
sidiee Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang-
geräthe.
Die Landdrostei ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen jassen.
Die obige Maschenweite ist nicht erforderlich für Netze, welche ausschließlich
zum Fangen von Heringen, Sardellen, Stinten, Neunaugen und Garneelen
(Granaten) bestimmt sind. Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von
Aal bestimmt sind, dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,5 Centi-
meter haben.
F. 15.
Ohne Erlaubniß der Aufsichtsbehörde (§. 46 des Gesetzes) dürfen am
Ufer eines fließenden Gewässers oder im Flußbette befestigte oder verankerte nicht
ständige Fischereivorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Netze sich
niemals weiter, als über die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite — bei
gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen — erstrecken.
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen-
ausdehnung des größten Netzes beträgt.
S. 16.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt
nicht hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und
alle sonstigen Fanggeräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie
Fahrt der Schiffe und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise
nicht behindert wird.
S. 17.
Nach erfolgter Emennung von Fischerei-Aufsichtsbeamten für die Provinz
Hannover sollen auf den zur Beaufsichtigung der Fischerei benutzten Dienst-
fahrzeugen der Königliche Oberfischmeister eine rothe Flagge, in deren weißem
Schilde sich der Preußische Adler befindet, und einen Wimpel mit Preußischem
Adler, die übrigen Fischerei-Aufsichtsbeamten nur eine solche Flagge oder
Wimpel führen. Bei Nacht tritt an deren Stelle eine rothe Signallaterne.
Die von Privaten oder Genossenschaften angestellten Wssichtebeumten
führen eine von der Landdrostei näher zu bestimmende Flagge.
Sobald die Flagge beziehungsweise der Wimpel, bei Nacht die rothe
Signallaterne eines Fischerei-Aufsichtsbeamten aufgezogen wird, muß Irder,
welcher