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welcher mit dem Betriebe einer Fischerei beschäftigt ist, sogleich die Segel streichen
und beilegen oder mit dem Rudern einhalten, auch darf derselbe nicht früher
von der Stelle weichen, als bis von den Aufsichtsbeamten dazu Erlaubniß ertheilt
worden ist.
g. 18.
Zuwiderhandlungen gegen. die Vorschriften dieser Verordnung werden,
insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischere'gesetzes vom
30. Mai 1874 (§§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
unterliegen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft.
Jugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei verwandten
unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
. 19.
Der Minister für die löndwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den §#§. 4 bis 8 und
KE. 10, über verbotene Fangmittel in den S§. 11 bis 13, über die Beschaffenheit
erlaubter Fanggeräthe und über Beschränkungen in der Benutzung derselben in
den 9§P. 14 und 15 für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder
theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hohelt unter-
worfen find.
. 20.
Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften, insbesondere die §S§. 256 bis 260 des
Hammovers en Polizei-Strafgesetzes vom 25. Mai 1847 und die in den einzelnen
heilen der Provinz Hannover geltenden Verordnungen wegen der Maschen-
weite der Netze treten, soweit sie den Vorschriften deser Verordnung entgegen-
stehen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Friedenthal.
Tr. 8529—8330.) (Nr. 850.)