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. 15.
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schiffahrt Zu 5 22 Zisser 6.
nicht hindern oder stören. Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und
alle sonstigen Fanggeräthe muͤssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie
Fahrt der Schiffe und Fähren und der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht
ehindert wird.
K. 16.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, in-
soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874 (§§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen,
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
C. 17.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Schonzeiten in den 99. 3 bis 7 und
§. 9, über verbotene Fangmittel in den I#§. 10 bis 12), über die Beschaffenhei.
erlaubter Fanggeräthe und über die Beschränkungen in der Benutzung derselben
in den §S§. 13 und 14 für diejenigen Gewässer oder Strecken derselben gan)
oder theilweise außer Kraft zu setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hohei
unterworfen sind.
G. 18.
Alle auf den Gegenstand dieser Verordnung bezüglichen, auf Gesetz oder
Verordnung beruhenden Vorschriften treten, soweit sie den Vorschriften dieser
Verordnung entgegenstehen, außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1877.
(#. S.) Wilhelm.
Friedenthal.
(r. 8531—8532.) (Nr. 8532.)