— 277 —
Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falls im Wege der
Polizeiverordnung zu erlassen.
Der Betrieb der Ischeret vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre,
Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Sperr-
netze u. s. w.)) ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbelte
befestigter oder verankerter Netze oder Reusen (Hamen u. s. w.) darf während der
hrlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden.
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maißischen
und Stinten kann wäbhrend der Fröühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte
dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden
Woche von der Bezirksregierung erstreckt werden.
K. 8.
Während der Dauer der in den §#§. 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchent-
lichen und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom
30. Mai 1874 nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht ge-
schlossenen Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein (§. 28 des Gesetzes).
S. 9.
Die §HP. 3 Alinea 2 bis §. 7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
In der Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von
Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. Gelangen Krebse
während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind
dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in
das Wasser zu setzen.
K. 10.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern ist verboten:
1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (gistiger Köder
oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der gücher Spreng-
patronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) 8 21 des Gesetzes))
2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als: Fallen
mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen, Stangen,
Schiehwasten u. s. w.
Der Gebrauch von Angeln ist gestattet.
Die Verwendung von Speeren und Eisen (nicht jedoch der Aal=
harken) kann zum Zwecke des Aalfangs von der Bezirksregierung in
dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer be-
stimmten Konstruktion für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet
werden;
3) d Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
ackeln.
(Nr. 8532) 46° K. 11.
Zu 1. 22 Siffer 3.