Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1877. (68)

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Artikel 3. 
Sowohl die Feststellung des gesammten Bauprojekts für die den Gegen- 
stand dieses Vertrages bildende Eisenbahn, als auch die Prüfung der anzuwenden- 
den Fahrzeuge, einschließlich der Damnagen soll lediglich der Königlich 
Preußischen Regierung zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung 
und Genehmigung der Bauprojekte, soweit diese die Herstellung von Brücken, 
Durchlässen, Flußkorrektionen, Wegeübergängen und Parallelwege betreffen, der 
Herzoglich Braunschweigischen Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte die Herzoglich Bmunschweigische Regierung künftig in Folge ein- 
tretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Binal. 
straßen anordnen oder genehmigen, welche die projektirte Eisenbahn kreuzen, so 
kann die Königlich Preußische Regierung hiergegen keine Einsprache erheben; es 
sollen aber von der Herzoglich Braunschweigischen Regierung alle erforderlichen 
Maßregeln getroffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der 
Eisenbahn gestört werde, noch der Betriebsverwaltung ein anderer Aufwand 
daraus erwachse, als der für die Bewachung der neuen Uebergänge. 
Artikel 4. . 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnkörper 
und den Kunstbauten die für zwei Geleise erforderlichen Abmessungen geben und 
zur Ausführung des zweiten Geleises nach eigenem Ermessen schreiten zu lassen. 
Die Spurweite der Bahngeleise soll 1,435 Meter im Lichten der Schienen be- 
tragen, auch die Ausführung der Bahn und das gesammte Betriebsmaterial 
unter Beachtung der vom Reiche zu erlassenden Normativbestimmungen, sofern 
und soweit aber solche nicht ergehen, nach Maßgabe der von dem Vereine der 
Deutschen Eisenbahnverwaltungen angenommenen einheitlichen Vorschriften für 
den durchgehenden Verkehr derartig eingerichtet werden, daß die Transportmittel 
nach allen Richtungen hin auf die angrenzenden Bahnen ungehindert übergehen 
können. 
Artikel 5. 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt in Anfehung der auf 
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke die Landeehahet vorbehalten. Auf dieser 
Strecke sollen nur Herzoglich Braunschweigische Hoheitszeichen angewendet werden. 
Artikel 6. 
Die Königlich Preußische Eisenbahnverwaltung hat wegen aller Ent- 
schädigungsansprüche, welche aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der im 
Herzoglich Braunschweigischen Gebiete belegenen Bahnstrecke gegen sie erhoben 
werden möchten, sich der erboglich Braunschweigsschen Gerichtsbarkeit und den 
Herzoglich Braunschweigischen Gesetzen zu unterwerfen und zu diesem Behufe 
in der Stadt Holzminden Domizil zu nehmen. 
Artikel 7. 
Die im Herzogthum Braunschweig zum Schutze der Eisenbahnen und 
Telegraphen und des Betriebes derselben jeweilig bestehenden gesetzlichen Be- 
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