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Anlage A.
Tarif
zur Entrichtung der Nachsteuer von den Waarenbestaͤnden in dem dem Deutschen
Zollgebiete anzuschließenden Geestendorfer Freigebiete.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Abgabensätze.
Wark. M.
Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen,
Seide, Wolle oder anderen Thierhaaren:
a) ein= und zweidrähtiges, rohs
b) dergleichen gebleichtes oder gefärbts
JP) drei= oder mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt
Baumwollenwaaren: Waaren aus Baumwolle, allein
oder in Verbindung mit Leinen oder Metallfäden, ohne
Beimischung von Seide, Wolle oder anderen der Wolle
gleichgestellten Thierhaaren:
a) rohe (aus rohem Garn verfertigte) und gebleichte
dichte Gewebe, auch appretirt, mit Ausschluß der
sammetartigen Gewbbe . . . . . . . . ..
b) alle nicht vorstehend unter a. oder nachstehend unter c.
begriffenen dichten Gewebe; rohe (aus rohem Garn
verfertigte) undichte Gewebe; Strumpfwaaren, Posamentier--
und Knopfmacherwaaren;) auch Gespinnste
in Verbindung mit Metallfdden
P) alle undichten Gewebe, wie Jakonet, Musselin, Tüll,
Marly, Gaze, soweit sie nicht unter b. begriffen sind;
Spitzen und alle Stickereien
Eisen= und Stahlwaaren:
a) feine aus feinem Eisenguß, polirtem Eisen oder Stahl,
oder aus Eisen oder Stahl in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die
Kurzen Waaren der Nr. 20 des Zolltarifs fallen, als:
Gußwaaren (feine), lackirte Eisenwaaren, Messer,
Stricknadeln, Häkelnadeln, Scheeren, Schwertfegerarbeit
u. s. w., jedoch mit Ausnahme der nachstehend
unter b. genannean .. . . ...
1 Zentner
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
18—
48—
78—