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noch der Beschränkung, daß Waaren, welche nach der Anlage A. der Nachsteuer
unterliegen, bei Strafe der Konfiskation
1) nach Verkündigung dieser Verordnung aus dem Hause, in welchem
dieselben sich Gfinzen, und I
2) nach geschehener Anmeldung von den in dieser bezeichneten Lagerräumen
nicht ohne Erlaubniß des Hauptzollamts zu Geestemünde
entfernt werden dürfen.
§P. 11.
Von der im §. 10 angeordneten Beschränkung sind ausgenommen:
a) der gewäöhnliche Kleinverkauf unter der Bedingung, daß Jee verkaufte
Menge einer an sich nachsteuerpflichtigen Waare, vor Aushändigung
derselben, abgesondert vom Verkäufer in ein den revidirenden Steuerbeamten
auf Verlangen vorzulegendes Verzeichniß eingetragen wird und
b) der Verbrauch im Haushalte des Waareninhabers.
Auch ist das Hauptzollamt zu Geestemünde befugt, Waarenbestände bis
zu beendigter Revision unter Steuerverschluß zu stellen und dadurch der einseitigen
Verfügung des Inhabers einstweilen zu entziehen.
KG. 12.
Ansprüche auf Befreiung von der Nachsteuer (F. 2) sind bei dem Hauptzollamte
zu Geestemünde binnen der von ihm zu bezeichnenden Frist durch die
von ihm geforderten Nachweisungen zu begründen.
Das Hauptzollamt ist berechtigt, die Einsicht der auf einen derartigen
Anspruch bezuglichen Frachtbriefe, Fakturen, Handelskorrespondenzen und Verbuchungen
zu verlangen.
KC. 13.
Beschwerden über die Entscheidungen des Hauptzollamts zu Geestemünde
sind innerhalb 14 Tagen nach Eröffnung der Entscheidung bei dem Provinzial-Steuerdirektor
zu Hannover anzubringen, welcher über diese endgültig befindet.
KC. 14.
Der Waareninhaber, welcher nach F. 6 eine Anmeldung abzugeben hat
und solches unterläßt, oder welcher in der abgegebenen Anmeldung einzelne
nach F. 6 zu deklarirende Waaren zar verschweigt, oder in einer Menge oder
in einer Beschaffenheit anmeldet, die eine Verringerung der nach der gegenwärtigen
Verordnung zu entrichtenden Nachsteuer würde zur Folge gehabt 2 en,
oder welcher in anderer Weise eine Verkürzung des gesetzlichen Tb#abenbetrage
durch Täuschung der Revisionsbeamten versucht, macht sich der Eingangszolldefraudation
schuldig.
Desselben Vergehens macht sich schuldig, wer über eine nach F. 2 oder 11
unter Steuerverschluß gesetzte Waare eigenmächtig verfügt. r
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