Prämlenspstem. Beschränkungen des Außenhandels. 341
schaftskrieg geltend, die in immer größerem Umfange zum Nachholen
ursprünglich versäumter Vorsichtsmaßregeln führte.
Die Beschränkungen des Außenhandels durch den Krieg waren von
noch viel einschneidenderer Wirkung als die oben dargelegten Einengungen
des Inlandhandels. Wurde der Inlandverkehr durch die Mobilmachung
selbst so gut wie vollständig zum Stocken gebracht, so sah sich der Außenhandel
schon durch die Vorbereitung der Mobilmachung einer gründlichen
Umgestaltung ausgesetzt. Bereits am 31. Juli 1914 — dem Tage, an dem
der „Zustand der verschärften Kriegsgefahr“ erklärt wurde — erging eine
Reihe koiserlicher Verordnungen und ergänzender Bekanntmachungen
des Reichskanzlers über das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr zahlreicher
Waren des Welthandels. Die kaiserlichen Verordnungen erstreckten
sich auf Tiere und tierische Erzeugnisse, auf Berpflegunge-, Streu- und
Futtermittel, auf Kraflfahrzeuge, Mineralöle, Steinkohlenteer und alle
daraus hergestellten Ole, auf Eisenbahnmaterial aller Art, Telegraphenund
Fernsprechgerät, Luftschiffgerät, Fahrzeuge und Teile davon, auf
Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffe, sowie andere Artikel des
Kriegebedarfs und Gegenstände, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln
dienen, auf Verband- und Arzneimittel sowie ärztliche Instrumente
und Geräte; endlich auf Rohstoffe, die bei der Herstellung und
dem Betrieb von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung
gelangen.
Den unmittelbar am 31. Zuli ergangenen Bekanntmachungen
des Reichskanzlers zur näheren Erläuterung dieser allgemeinen Durchfuhrverbote
ist im Laufe der Mobilmachungszeit eine große Reihe ergänzender
Bekanntmachungen über die Ausfuhrverbote gefolgt, neben die
dann im weiteren Kriegsverlauf auch verschiedenerlei Einschränkungen
der Ausfuhrverbote im Interesse deutscher Erwerbszweige traten, soweit
solche Einschränkungen mit den Interessen der Kriegführung und des
Heeresbedarfs vereinbar waren.
Weiteren rechtlichen Beschränkungen wurde der Außenhandel unterzogen
durch Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 10. August 1914
über die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche und über die Wirkung
des Außerkrafttretens der Handelsverträge mit dem feindlichen Ausland,
das mit der Kriegserklärung verbunden war.
Die Ausfuhrverbote, die der deutschen Industrie in großem Umfang
die Absatzmöglichkeit ihrer Erzeugnisse auch im neutralen Ausland nahmen,
veranlaßten zahlreiche Eingaben industrieller Unternehmungen und
Verbände, die teils Aufklärung über die Einbeziehungen bestimmter
Einzelartikel in die Ausfuhrverbote wünschten, teils auf die Gewährung