Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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eignenden Mittel ebenso lebendiges Christenthum in der Gemeinde zu fördern, 
als dasjenige, was sitten- und seelenverderblich wirken kann, nach Kräften 
zu hindern. 
KG. 42. 
Die Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amtsthätigkeit, was Lehre, Seel- 
sorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen Handlungen an- 
langt, von dem Kirchenvorstande unabhängig. Dieselben sind jedoch verpflichtet, 
die Fälle, wo sie die Zurückweisung eines Geneindeliches von der Theilnahme 
am heiligen Abendmahle oder einer anderen beiligen Handlung für nothwendig 
alten, unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betreffenden, dem 
t vorzulegen. Ist der Kirchenvorstand mit dem Geistlichen für 
die urückweisung, so giebt er eine Entscheidung ab, gegen welche dem Zurück- 
ewiesenen die Berufung an den Ausschuß der Prop eisynode und in letzter 
dien an das Konsistorium und den Ausschuß der Gesammtsynode freisteht. 
st der Kirchenvorstand anderer Ansicht als der Heiuch= so kann der Letztere, 
wenn er dem Beschlusse des Kirchenvorstandes nicht Folge leisten zu können 
glaubt, die Angelegenheit zur Entscheidung an den Ausschuß der Propsteisynode 
und in letzter In#lnz an das Konsistorium und den Ausschuß der Gesammt- 
synode bringen. 
Die Aeltesten sind übrigens, wenn sie in der Amtsführung oder dem 
Wandel des Geistlichen etwas wahrnehmen, was seiner amtlichen Stellung oder 
dem Wohle der Gemeinde zuwider ist, befugt und verpflichtet, solches im Kirchen- 
vorstande zur Sprache zu kringen Läßt die Sache sich im scheworsiande nicht 
erledigen, so ist dem nächsten geistlichen Vorgesetzten Anzeige zu ma 
G. 43. 
2. Der Kirchenvorstand hat der Förderung einer würdigen Sonntagsfeier 
sich anzunehmen und für die äußere gottesdienstliche Ordnung zu sorgen. 
Dee Abänderung der Zeit für die Abhaltung der regelmäßigen Gottes- 
dienste kamnm nur mit Zustimmung des Kirchenvorstandes erfolgen. Dasselbe 
ilt von Abänderung blos lokaler liturgischer Einrichtungen. Der Kirchenvor- 
seond entscheidet über Einräumung des Kirchengebäudes zu einzelnen nicht gottes- 
dienstlichen Handlungen, welche der Bestimmung des Kirchengebäudes nicht 
widersprechen. .4 
3. Dem Kirchenvorstande liegt die Leitung der kirchlichen Armen- und 
Krankenpflege ob. Er banr die Verwaltung und Verwendung der Klingbeutel- 
gelder und der diesen gleichstehenden Einnahmen, soweit sie nach den Patenten 
vom 6. Mai 1859 und 31. März 1860 besonderen Kommissionen bisher zu- 
gestanden hat. 
Auch hat der Kirchenvorstand sein Augenmerk auf die Fürsorge für Ver- 
wahrloste und für entlassene Sträflinge zu richten. 
Der Kirchenvorstand wird sich dabei, soweit erforderlich, mit der bürger- 
lichen Armenbehörde in Einvernehmen feten üb, nach Bedürfniß andere Gemeinde- 
mitglieder, insonderheit aus der Zahl der Gemeindevertreter, zur Hülfe heran- 
ziehen und sich mit bestehenden christlichen Vereinen in Verbindung setzen. 
en.
	        
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