Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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den  Eigenthümern  oder  Erbpächtern  von  Gutsparzellen  oder  zum  Gutsverbande
gehörigen  bäuerlichen  Stellen  auferlegten  Raten  der  pflugzähligen  Kirchenumlage
von  der  Pflugzahl  der  adeligen  Güter  abgerechnet.  ies  findet  jedoch  nicht
statt  in  Bettesß  derjenigen  Erbpachts-  und  Eigenthumsstellen,  welchen  eine  kontraktlich
  normirte  Fese  Beitragszahlung  auferlegt  ist.  Die  subsidiäre  Haft  der
Besitzer  der  adeligen  Güter  fällt  hinsichtlich  der  von  ihrer  Pflugzahl  abgerechneten
  Raten  fort.

Die  zu  diesen  Kirchspielen  gehörigen  Städte  behalten  das  im  Absatz  1
erwähnte  Recht  auch  dann,  wenn  die  Untervertheilung  der  Kirchenumlagen  innerhalb
  ihres  Bezirks  nicht  mehr  nach  Maßgabe  des  Grundbesitzes  erfolgt.  In
diesem  Falle  können  alle  Stadtangehörigen,  welche  zu  den  Kirchenumlagen  beitragspflichtig
  sind  und  die  Wählbarkeit  zum  Gemeindevertreteramt  besitzen,  als
Vertreter  in  das  Kirchenkollegium  entsandt  werden.

S.  62.

Die  Klassen  der  Besitzer  der  adeligen  Güter,  der  sonstigen  ländlichen  Grundbesitzer
  und  der  Städte,  und  zwar  die  esenn  durch  alle  zur  Kirchenumlage
pflichtigen  Einwohner,  wählen,  Hete  Klasse  für  sich  aus  ihrer  Mitte,  die  auf  die
einzelne  Klasse  entfallende  Zahl  der  in  das  Kirchenkollegium  zu  entsendenden
Gemeindevertreter.  Alle  Gewählten  müssen  die  in  den  I§.  8—10  vorgeschriebenen
  Eigenschaften  besitzen.  Wahlberechtigt  in  allen  Klassen  sind,  abgesehen
von  dem  Falle  des  F.  64,  nur  diejenigen,  welche  die  in  den  §#§.  8  und  9  erwähnten
  Erfordernisse  haben.

Daneben  wählen  die  sämmtlichen  wahlberechtigten  Mitglieder  der  ganzen
Gemeinde  gemeinschaftlt  so  viele  Gemeindevertreter,  daß  ihre  Zahl  ein  Drittel
der  sämmtlichen  Gemeindevertreter  erfüllt.  Diese  Zahl  ist  in  dem  nach  Maßbabe
  des  H.  61  abzufassenden  Lokalstatute  festzusetzen  und  steht  sämmtlichen  wahlrechtigten

  Mitgliedern  der  Gemeinde  in  dieser  Beziehung  das  in  jenem  Paragraphen
  erwähnte  Einspruchsrecht  zu.  Hinsichtlich  der  Vornahme  der  Wahlen
finden  die  Vorschriften  der  §F.  11—16  sinngemäß  Anwendung.

Scheidet  einer  der  Gewählten  aus,  oder  verliert  er  sein  Amt,  so  findet
stets  eine  Neuwahl  von  Seiten  derjenigen  Klasse  statt,  von  welcher  der  abgehende
Gemeindevertreter  gewählt  war.  Im  Uebrigen  finden  die  S#.  17,  18,  19,  20,
21  und  22  Anwendung.  K:

Wenn  in  einem  Kirchspiel  nicht  die  zur  Veranstaltung  einer  Wahl  erforderliche
  Zahl  von  kontribuirenden  Grundbesitzern  der  einen  oder  der  anderen
Klasse  (G.  61)  vorhanden  ist,  so  sind  die  vorhandenen  wählbaren  Besitzer,  sofern
sie  die  in  den  IS§.  8—10  vorgeschriebenen  Eigenschaften  besitzen,  befugt,  ohne
Wahl  als  Gemeindevertreter  in  das  Kirchenkollegium  einzutreten.  Der  Werth
ihrer  Stimmen  wird  bei  allen  in  den  9§P.  52  und  53  aufgeführten  Angelegenheiten
  um  so  viel  erhöht,  als  erforderlich  ist,  um  ihnen  die  in  Gemäßzeit  des
61  ihrer  Besitzklasse  und  damit  dem  beitragspflichtigen  Grundbesitz  die  ihm
insgesammt  zukommende  Stimmgahl  zu  sichern.  Werden  hierbei  besondere  Festsetzungen
  erforderlich,  so  sind  diese  von  der  Kirchenregierung  zu  treffen.  Es
kommen  dabei  die  im  §&.  61  Absatz  2  enthaltenen  Vorschriften  zur  Anwendung.
r.  8563.)