Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Beisitzer mit den beiden Ausschußmitgliedern des Bezirkssynodalvorstandes unter 
sich einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er ist zugleich Vorsitzender des 
Synodalausschusses. Die Beisitzer haben den Vorsitzenden in seinen Geschäften 
zu unterstützen. 
§. 74. 
Dem Vorstande liegt ob: 
1) die Abfassung und Beglaubigung der Synodalprotokolle, sowie deren 
Einreichung an das Konsistorium 
2) die Ausführung der Synodalbeschlüsse; 
3) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung, 
insbesondere die Vorprüfung der Legitimationen. 
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit von den Einrichtungen und dem 
Lustande des theologischen Seminars in Herborn Einsicht zu nehmen. 
K. 75. 
Der Soynodalvorstand bildet in Geweinat mit zwei von der Synode 
am Schluß ihrer Versammlungen zu wählenden Synodalmitgliedern den Synodal- 
ausschuß. Auch für jedes dieser beiden Ausschußmitglieder ist ein Stellvertreter 
u wählen. Wird die Versammlung geschlossen, bevor diese Wahl stattgefunden 
bare, so treten die für die frühere Synodalperiode Gewählten wieder in Funktion. 
Dem Sgynodalausschuß liegt ob: 
1) die vorläufige Entscheidung in solchen zu dem Geschäftskreise der Synode 
gehörigen Angelegenheiten, welche während der Zeit, daß die Synode 
nicht versammelt ist, der sofortigen Entscheidun bedürfen. Solche 
vorläufige Entscheidungen sind der nächsten Bezirkssynode zur definitiven 
Beschlußfassung vorzulegen; 
2) die Abstattung von Gutachten über Vorlagen des Konsistoriums; 
3) die Berichterstattung an die Synode über die inneren und äußeren 
kirchlichen Zustände; 
4) die Mitwirkung bei wichtigen Geschäften und Entscheidungen des 
Konsistoriums dergestalt, daß die Mitglieder des Musschuste an den 
betreffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mit- 
glieder des Konsistoriums mit vollem Stiumurecht theilnehmen. 
Zu dieser Mitwirkung muß der Ausschuß geladen werden) wenn 
es sich handelt 
a) um Vorschläge über die Selesung der General-Superintendentur, 
der Dekanate und der Lehrerstellen am Seminar zu Herborn; 
b) um Besetzung von Pfarreien, deren Einkommen 2400 Mark 
übersteigt, oder um Versagung der Bestätigung eines gewählten 
Gössllichen 68. 52, 53),
	        
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