Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Beisitzer  mit  den  beiden  Ausschußmitgliedern  des  Bezirkssynodalvorstandes  unter
sich  einen  stellvertretenden  Vorsitzenden.  Er  ist  zugleich  Vorsitzender  des
Synodalausschusses.  Die  Beisitzer  haben  den  Vorsitzenden  in  seinen  Geschäften
zu  unterstützen.

§.  74.

Dem  Vorstande  liegt  ob:

1)  die  Abfassung  und  Beglaubigung  der  Synodalprotokolle,  sowie  deren
Einreichung  an  das  Konsistorium

2)  die  Ausführung  der  Synodalbeschlüsse;

3)  die  Vorbereitung  der  Geschäfte  für  die  nächste  Synodalversammlung,
insbesondere  die  Vorprüfung  der  Legitimationen.

Der  Vorstand  hat  das  Recht,  jederzeit  von  den  Einrichtungen  und  dem

Lustande  des  theologischen  Seminars  in  Herborn  Einsicht  zu  nehmen.

K.  75.

Der  Soynodalvorstand  bildet  in  Geweinat  mit  zwei  von  der  Synode
am  Schluß  ihrer  Versammlungen  zu  wählenden  Synodalmitgliedern  den  Synodalausschuß.
  Auch  für  jedes  dieser  beiden  Ausschußmitglieder  ist  ein  Stellvertreter
u  wählen.  Wird  die  Versammlung  geschlossen,  bevor  diese  Wahl  stattgefunden
bare,  so  treten  die  für  die  frühere  Synodalperiode  Gewählten  wieder  in  Funktion.

Dem  Sgynodalausschuß  liegt  ob:

1)  die  vorläufige  Entscheidung  in  solchen  zu  dem  Geschäftskreise  der  Synode
gehörigen  Angelegenheiten,  welche  während  der  Zeit,  daß  die  Synode
nicht  versammelt  ist,  der  sofortigen  Entscheidun  bedürfen.  Solche
vorläufige  Entscheidungen  sind  der  nächsten  Bezirkssynode  zur  definitiven
Beschlußfassung  vorzulegen;

2)  die  Abstattung  von  Gutachten  über  Vorlagen  des  Konsistoriums;

3)  die  Berichterstattung  an  die  Synode  über  die  inneren  und  äußeren
kirchlichen  Zustände;

4)  die  Mitwirkung  bei  wichtigen  Geschäften  und  Entscheidungen  des
Konsistoriums  dergestalt,  daß  die  Mitglieder  des  Musschuste  an  den
betreffenden  Berathungen  und  Beschlüssen  als  außerordentliche  Mitglieder
  des  Konsistoriums  mit  vollem  Stiumurecht  theilnehmen.

Zu  dieser  Mitwirkung  muß  der  Ausschuß  geladen  werden)  wenn
es  sich  handelt

a)  um  Vorschläge  über  die  Selesung  der  General-Superintendentur,
der  Dekanate  und  der  Lehrerstellen  am  Seminar  zu  Herborn;

b)  um  Besetzung  von  Pfarreien,  deren  Einkommen  2400  Mark
übersteigt,  oder  um  Versagung  der  Bestätigung  eines  gewählten
Gössllichen  68.  52,  53),