Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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KC. 10. 
Die nach den Grundsätzen der früheren Deutschen Verfassung bestehenden 
Familienverträge des Fürstlichen Hauses bleiben in Geltung. Dem Fürsten und 
den Mitgliedern der Furstlichen Familie steht die Befugniß zu) fernerhin über ihre 
Güter- und Familienverhältnisse Verfügung zu treffen. Jene Familienverträge 
und diese Nerfügungen bedürfen jedoch nach aßgabe des F. 21 der Instruktion 
vom 30. Mai 1820 zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der landesherrlichen Bestätigung. 
s. 11. 
Dem Fürsten verbleibt ferner: 
1) die Fischereigerechtigkeit und das Bergregal im standesherrlichen Gebiete 
in dem bisher zu Recht bestandenen Umfange; 
2) bis r erfolgten Ablösung die Freiheit derjenigen Güter, welche schon 
vor Auflösung des Deutschen Reichs zu den standesherrlichen Stamm- 
und Familiengütern gehört haben und steuerfrei besessen worden sind, 
von der ordentlichen Grund= und Gebäudesteuer nach Maßgabe des 
Gesetzes über die anderweitige Regulirung der Grundsteuer vom 
21. Mai 1861 §F. 4 lit. b und des Gesetzes über die Gebäudesteuer 
vom 21. Mai 1861 §F. 3 Nr. 1 (Gesetz= Samml. S. 253 und 317); 
3) die Befreiung der in dem standesherrlichen Bezirk gelegenen, zu den 
Fürstlichen Domänen gehörigen Gebäude, insofern dieselben für immer 
oder zeitweise zum Wohnsitz des Fürsten bestimmt sind, von der Ein- 
quartierung nach §. 4 Nr. 1 b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 523); 
4) die Freiheit des Fürsten und der Mitglieder der Fürstlichen Familie 
von Brücken-, Pflaster-, Wege-= und Chausseegeld innerhalb des 
standesherrlichen Gebiets; 
5) das Recht der Veräußerung der Standesherrlichkeit und der standes- 
herrlichen Besitzungen nach den Bestimmungen der §#§. 62 und 63 der 
Instruktion vom 30. Mai 1820. 
KG. 12. 
Dem Fürsten steht ferner das Recht zu: 
1) für den Hausstaat und die Verwaltung des Fürstlichen Vermögens 
nach Maßgabe des §. 61 der Instruktion vom 30. Mai 1820 eigene 
Diener anzustellen, dieselben in ein Kollegium vereinigen und eidlich 
verpflichten zu lassen; 
2) sich in Prozessen und bei Eidesleistungen über seine Domänen-, Lehn- 
und Patrimonialgerechtsame, sofern der Eid nicht die eigene Handlung 
des Fürsten betrifft, durch seine Verwaltungsbehörden und Beamten 
nach den Bestimmungen des F. 36 der Instuiton vom 30. Mai 1820, 
der Allerhöchsten Order vom 3. Januar 1845 (Gesetz= Samml. S. 37) 
(Nr. 8578.) 51“
	        
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