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und des Allerhöchsten Erlasses vom 9. Oktober 1854 (Gesetz-Samml.
S. 540) vertreten zu lassen, vorbehaltlich der in Folge der Reichs-Justizgesetzgebung
und der dazu ergehenden Ausführungsgesetze eintretenden
Aenderungen;
3) den Fürstlichen Dienern und Beamten Titel und Uniformen nach
Maßgabe der desfallsigen Königlichen Anordnungen zu ertheilen.
K.. 13.
Die dem Fürsten in der Grafschaft Wittgenstein-Berleburg auf Grund
des Artikels XIV der Deutschen Bundesakte vom 18. Juni 1815, der Königlichen
Verordnung vom 21. Juni 1815 (Gesetz= Samml. S. 105), der Instruktion
vom 30. Mai 1820 (Gesetz Samml. S. 81), sowie des Rezesses vom
* zustehenden niederen Regierungsrechte, insbesondere die standesherrliche
Gerichtsbarkeit, die ihm bezüglich der Verwaltung der Polizei, Kirchen, Schulen,
Kommunen, insbesondere der Bestellung der Schulleger zustehenden Rechte,
das Recht zur Erhebung und Verwaltung der direkten Steuern, das Recht zum
Erlaß von Polizeistrafen und zur exekutivischen Beitreibung der Domanialgefälle
ai 1834
im Verwaltungswege, sowie die ihm nach §. 9 des Rezesses vom *
zustehende Sportelfreiheit, sowie jede Befreiung von den ordentlichen Personalsteuern
und von der Erbschaftssteuer werden aufgehoben; dagegen wird dem
Fürsten die nach §. 2 des vorgedachten Rezesses bisher gezahlte Entschädigungsrente
von 3000 Mark fernerhin gewährt.
K. 14.
Dem Fürsten verbleibt die Ausübung des Kirchenpatronatsrechts, soweit
dasselbe ihm vor der Aufhebung des ehemaligen Deutschen Reiches zustand und
darin inzwischen weder zu Gunfen einer Privatperson noch der Kirchengemeinden
eine Aenderung vorgegangen ist.
K.. 15.
In Ausführung des §. 87 der Städteordnung für die Provinz Westfalen
vom 19. März 1856 und des F. 85 der Landgemeindeordnung für die Provinz
Westfalen vom 19. März 1856 (Gesetz Samml. S. 237 und 265) wird Folgendes
bestimmt:
I. in Ansehung der Kommunalverhältnisse:
1) Der selbständige Gutsbezirk, welchen die im ausschließlichen Besitze
des Fürstlichen Hauses befindlichen, nach Maßgabe des §. 24 der
Instruktion vom 30. Mai 1820 zum standesherrlichen Stamm oder
Familiengut gehörigen und vom Gemeindeverbande ausgenommenen
Domanialgüter gegenwärtg bilden, kann nach Anhörung des Fürsten
und des Kreistages mit Allerhöchster Genehmigung in mehrere selbständige
Gutsbezirke getheilt werden.