Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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und  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  9.  Oktober  1854  (Gesetz-Samml.
S.  540)  vertreten  zu  lassen,  vorbehaltlich  der  in  Folge  der  Reichs-Justizgesetzgebung
  und  der  dazu  ergehenden  Ausführungsgesetze  eintretenden
  Aenderungen;

3)  den  Fürstlichen  Dienern  und  Beamten  Titel  und  Uniformen  nach
Maßgabe  der  desfallsigen  Königlichen  Anordnungen  zu  ertheilen.

K..  13.

Die  dem  Fürsten  in  der  Grafschaft  Wittgenstein-Berleburg  auf  Grund
des  Artikels  XIV  der  Deutschen  Bundesakte  vom  18.  Juni  1815,  der  Königlichen
  Verordnung  vom  21.  Juni  1815  (Gesetz=  Samml.  S.  105),  der  Instruktion

  vom  30.  Mai  1820  (Gesetz  Samml.  S.  81),  sowie  des  Rezesses  vom
*  zustehenden  niederen  Regierungsrechte,  insbesondere  die  standesherrliche

Gerichtsbarkeit,  die  ihm  bezüglich  der  Verwaltung  der  Polizei,  Kirchen,  Schulen,
Kommunen,  insbesondere  der  Bestellung  der  Schulleger  zustehenden  Rechte,
das  Recht  zur  Erhebung  und  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  das  Recht  zum
Erlaß  von  Polizeistrafen  und  zur  exekutivischen  Beitreibung  der  Domanialgefälle

ai  1834

im  Verwaltungswege,  sowie  die  ihm  nach  §.  9  des  Rezesses  vom  *
zustehende  Sportelfreiheit,  sowie  jede  Befreiung  von  den  ordentlichen  Personalsteuern
  und  von  der  Erbschaftssteuer  werden  aufgehoben;  dagegen  wird  dem
Fürsten  die  nach  §.  2  des  vorgedachten  Rezesses  bisher  gezahlte  Entschädigungsrente
  von  3000  Mark  fernerhin  gewährt.

K.  14.

Dem  Fürsten  verbleibt  die  Ausübung  des  Kirchenpatronatsrechts,  soweit
dasselbe  ihm  vor  der  Aufhebung  des  ehemaligen  Deutschen  Reiches  zustand  und
darin  inzwischen  weder  zu  Gunfen  einer  Privatperson  noch  der  Kirchengemeinden
eine  Aenderung  vorgegangen  ist.

 

 

K..  15.

In  Ausführung  des  §.  87  der  Städteordnung  für  die  Provinz  Westfalen
vom  19.  März  1856  und  des  F.  85  der  Landgemeindeordnung  für  die  Provinz
Westfalen  vom  19.  März  1856  (Gesetz  Samml.  S.  237  und  265)  wird  Folgendes
  bestimmt:

I.  in  Ansehung  der  Kommunalverhältnisse:

1)  Der  selbständige  Gutsbezirk,  welchen  die  im  ausschließlichen  Besitze
des  Fürstlichen  Hauses  befindlichen,  nach  Maßgabe  des  §.  24  der
Instruktion  vom  30.  Mai  1820  zum  standesherrlichen  Stamm  oder
Familiengut  gehörigen  und  vom  Gemeindeverbande  ausgenommenen
Domanialgüter  gegenwärtg  bilden,  kann  nach  Anhörung  des  Fürsten
und  des  Kreistages  mit  Allerhöchster  Genehmigung  in  mehrere  selbständige
  Gutsbezirke  getheilt  werden.