Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NN. 1. 
  
Juhalt: PnrD e, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 
April 1877/78, S. 1. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die 
sorln. Amtoblaͤtter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden ac., S. 4. 
  
Nr. 8537.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts--Etat 
für das Jahr vom 1. April 1877/78. Vom 28. Dezember 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 1 
d. 
Der diesem Gesetze als Anlage keigesügte Nachtrag zum Staatshaushalts- 
Etat für das Jahr vom 1. April 1877/78 wird 
in Einnahme 
auf 5 881 930 Mark 
und in Ausgabe 
auf 5 881 930 Mark, 
auf 4581 930 Mark an fortdauernden und 
auf 1300 000 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, 
F#heepelt und tritt dem, durch das Gesetz vom 14. März 1877 (Gesetz Samml. S. 23) 
festgestellten Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1877/78 hinzu. 
nämlich 
§. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Dezember 1877. 
(L. S.) . Milhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. Friedenthal. v. Bülow. Hofmann. 
————— 1 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Jannar 1878.
	        
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