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Gemeinden zwanzig Prozent und die Amtsverbände dieser Gemeinden zehn Pro-
zent beizutragen.
S. 4.
Werden bei der Verakkordirung der Gewinnung, Beifuhr und Verarbeitung
von Materialien zur Unterhaltung der unmittelbaren Landstraßen Preise gefordert,
welche mit den dafür zu übernehmenden Leistungen im Mißverhältniß stehen, so
sind die Gemeinden, welchen die Unterhaltung der fraglichen Strecken als Nach-
barschaftswege obliegen würde, verpflichtet, diese Arbeiten besorgen zu lassen.
Dieselbe Verpflichtung bleibt für alle Arbeiten, welche in Folge von
Wassergüssen, Erdfällen 2c. nothwendig werden, bestehen.
e Offenhaltung der unmittelbaren Landstraßen bei Schneeanhäufungen
ist Obliegenheit jeder Gemeinde innerhalb ihrer Markung.
Von den Kosten der sämmtlichen vorerwähnten Arbeiten, deren Betrag
nach eingeholtem technischen Gutachten durch den Landesausschuß festgesetzt wird,
werden der betreffenden Gemeinde aus der Kasse des Landes-Kommunalverbandes
siebzig Prozent und aus der Kasse des betreffenden Amtsverbandes zehn Pro-
zent ersetzt.
siie
Jeder Gemeinde liegt ob, die zu den unmittelbaren Landstraßen gehörigen
Kandeln und Nebenwege innerhalb der Ortschaften zu reinigen, sowie den davon
entnommenen Morast zu entfernen.
Die Gemeinde ion diese Verpflichtung den Eigenthümern der an die
Landstraße stoßenden Grundstücke übertragen, bleibt aber dem Landes-Kommunal-=
verbande gegenüber selbst verhaftet.
S. 6.
Andere unentgeltliche Leistungen als die im §. 5 genannten finden
nicht statt.
F. 7.
Die Fürsorge für Anlage und Unterhaltung der mittelbaren Landstraßen
liegt den betreffenden Gemeinden ob, es werden aber hierzu von dem Landes-
Kommunalverbande Aversalbeiträge geleistet.
Der behufs unmittelbarer Bestreitung dieser Aversalbeiträge Seitens des
Staates im Staatshaushalts-Etat, beziehungsweise im Bauetat der Regierung
zu Sigmaringen bisher ausgeworfere Betrag wird von der Staatskasse fortan
alljährlich an die Kasse des Landes--Kommunalverbandes gezahlt.
KG. 8.
Die Beitrage des Landes-Kommunalverbandes zu den mittelbaren Land-
straßen sind entweder:
a) ordentliche, zu den gewöhnlichen Kosten der Unterhaltung, oder
b) außerordentliche, zu neuen Anlagen oder Korrektionen.