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Art. 157.
Wenn ein Beamter bei Ausübung seines
Dienstes oder unter Mißbrauch seines Dienstverhältnisses
eine strafbare, jedoch nicht in dem
28. Abschnitte des Strafgesetzbuches für das
Deusche Reich behandelte That verübt hat, und
deshalb zu einer Gefängnißstrafe von mehr als
einem Jahre verurtheilt wird, so ist gegen denselben,
soferne er nicht ohnehin zufolge der allgemeinen
Strafbestimmungen der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Aemter verlustig wird,
disciplinär auf Entziehung seines Amtes zu erkennen.
Art. 158.
Ein Beamter, welcher wegen Fahrlässigkeit,
Unfleiß, Leichtsinn oder Unsittlichkeit bereits dreimalige
Disciplinarbestrafung (IS. 10—15 der
IX. Verfassungsbeilage) erlitten hat, soll, wenn
er sich neuerdings einer Pflichtverletzung solcher
Art schuldig macht, disciplinär mit Geld bis zu
zweihundert Thalern bestraft und zugleich seines
Amtes verlustig erklärt werden.
Art. 159.
Wenn ein Beamter wegen eines Vergehen
zu einer Gefänguißstrafe oder Festungshaft verurtheilt,
jedoch nicht zugleich seines Amtes verlustig
wird, so trifft ihn für die Dauer des
Strafvollzuges die Suspension vom Amte und
Gehalte.
Art. 160.
Was in den vorstehenden Art. 151 bis 154,
dann 156 bis 159 von Beamten bestimmt ist,
gilt von allen Beamten und öffentlichen Dienern
des Staats, sowie von den Beamten und öffentlichen
Dienern der Gemeinden, der öffentlichen
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Corporationen und öffentlichen Stiftungen, serner
von allen Jeuen, welche mit den Verrichtungen
eines solchen Beamten oder öffentlichen Dieners
vorübergehend oder ständig betraut sind, ohne
Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben
oder nicht.
Auf Notare und Gerichtsvollzieher finden die
Art. 151 bis 157 und 159, dann auf Rechtsanwälte
der Art. 159 Anwendung.
Art. 161.
Eine Disciplinareinschreitung nach Maßgabe
der Art. 151 bis 160 findet uur auf Autrag
der dem Beamten nächstvorgesetzten Dienstesbehörde
statt.
Gegen Notare und Gerichtevollzieher richtet
sich jedoch die Einleitung des Disciplinarverfahrens
nach den bezüglich dieser Beamten bestehenden
Disciplinarvorschriften.
Art. 162.
Die Behandlung und Aburtheilung der in den
Art. 151 bis 160 erwähnten Diseiplinarsachen
erfolgt durch die Gerichte in dem für Vergehen
vorgeschriebenen Verfahren. «
In erster Instanz ist dasjenige Bezirksgericht
zuständig, in dessen Sprengel der betreffende
Beamte seinen Amtswohnsitz hat.
Bei den Verhandlungen im ersten und zweiten
Rechtszuge bleibt die Oeffentlichkeit ausgeschlossen.
In der Richtung gegen Notare und Gerichtsvollzieher
bemißt sich die Zuständigkeit und das
Verfahren nach den für diese Beamten geltenden
Disciplinarvorschriften.
Art. 163.
Gegen Staatsdiener in der Pfalz, auf