Inhaltsverzeichnis : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art.  157.

Wenn  ein  Beamter  bei  Ausübung  seines
Dienstes  oder  unter  Mißbrauch  seines  Dienstverhältnisses
  eine  strafbare,  jedoch  nicht  in  dem
28.  Abschnitte  des  Strafgesetzbuches  für  das
Deusche  Reich  behandelte  That  verübt  hat,  und
deshalb  zu  einer  Gefängnißstrafe  von  mehr  als
einem  Jahre  verurtheilt  wird,  so  ist  gegen  denselben,
  soferne  er  nicht  ohnehin  zufolge  der  allgemeinen
  Strafbestimmungen  der  Fähigkeit  zur
Bekleidung  öffentlicher  Aemter  verlustig  wird,
disciplinär  auf  Entziehung  seines  Amtes  zu  erkennen.


Art.  158.

Ein  Beamter,  welcher  wegen  Fahrlässigkeit,
Unfleiß,  Leichtsinn  oder  Unsittlichkeit  bereits  dreimalige
  Disciplinarbestrafung  (IS.  10—15  der
IX.  Verfassungsbeilage)  erlitten  hat,  soll,  wenn
er  sich  neuerdings  einer  Pflichtverletzung  solcher
Art  schuldig  macht,  disciplinär  mit  Geld  bis  zu
zweihundert  Thalern  bestraft  und  zugleich  seines
Amtes  verlustig  erklärt  werden.

Art.  159.

Wenn  ein  Beamter  wegen  eines  Vergehen
zu  einer  Gefänguißstrafe  oder  Festungshaft  verurtheilt,
  jedoch  nicht  zugleich  seines  Amtes  verlustig
  wird,  so  trifft  ihn  für  die  Dauer  des
Strafvollzuges  die  Suspension  vom  Amte  und
Gehalte.

Art.  160.

Was  in  den  vorstehenden  Art.  151  bis  154,
dann  156  bis  159  von  Beamten  bestimmt  ist,
gilt  von  allen  Beamten  und  öffentlichen  Dienern
des  Staats,  sowie  von  den  Beamten  und  öffentlichen
  Dienern  der  Gemeinden,  der  öffentlichen

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Corporationen  und  öffentlichen  Stiftungen,  serner
von  allen  Jeuen,  welche  mit  den  Verrichtungen
eines  solchen  Beamten  oder  öffentlichen  Dieners
vorübergehend  oder  ständig  betraut  sind,  ohne
Unterschied,  ob  sie  einen  Diensteid  geleistet  haben
oder  nicht.

Auf  Notare  und  Gerichtsvollzieher  finden  die
Art.  151  bis  157  und  159,  dann  auf  Rechtsanwälte
  der  Art.  159  Anwendung.

Art.  161.

Eine  Disciplinareinschreitung  nach  Maßgabe
der  Art.  151  bis  160  findet  uur  auf  Autrag
der  dem  Beamten  nächstvorgesetzten  Dienstesbehörde
  statt.

Gegen  Notare  und  Gerichtevollzieher  richtet
sich  jedoch  die  Einleitung  des  Disciplinarverfahrens
  nach  den  bezüglich  dieser  Beamten  bestehenden
  Disciplinarvorschriften.

Art.  162.

Die  Behandlung  und  Aburtheilung  der  in  den
Art.  151  bis  160  erwähnten  Diseiplinarsachen
erfolgt  durch  die  Gerichte  in  dem  für  Vergehen
vorgeschriebenen  Verfahren.  «

In  erster  Instanz  ist  dasjenige  Bezirksgericht
zuständig,  in  dessen  Sprengel  der  betreffende
Beamte  seinen  Amtswohnsitz  hat.

Bei  den  Verhandlungen  im  ersten  und  zweiten
Rechtszuge  bleibt  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen.

In  der  Richtung  gegen  Notare  und  Gerichtsvollzieher
  bemißt  sich  die  Zuständigkeit  und  das
Verfahren  nach  den  für  diese  Beamten  geltenden
Disciplinarvorschriften.

Art.  163.

Gegen  Staatsdiener  in  der  Pfalz,  auf