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(Nr. 8603.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung für die Provinz Schleswig-
Holstein und die Herbeiführung eines Ausgleichs in der Wegebaupflicht zwischen
den Herzogthümern Schleswig und Holstein. Vom 26. Februar 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Abänderung des Netzes der Haupt= und der Nebenlandstraßen.
S. 1.
Die auf Grund der Wegeverordnung für Schleswig-Holstein vom 1. März
1842 (Chronologische Sammlung der Verordnungen 1842), S. 191 ff.), sowie
des Patents vom 27. Dezember 1865, betreffend verschiedene Abänderungen der
Vorschriften der Wegeverordnung über die Instandsetzung und Unterhaltung der
Nebenlandstraßen und die Beaufsichtigung der Nebenwege (Verordnungsblatt für
das Herzogthum Holstein 1866, S. 1 ff.), festgestellten Verzeichnisse der Haupt-
und der Nebenlandstraßen sind von dem Provinziallandtage einer allgemeinen
Revision zu unterwerfen und können durch Beschluß desselben unter Genehmigung
der Ressortminister bei Gelegenheit dieser Revision, sowie bei demnächst eintre-
tendem Bedürfnisse, nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen ab-
geändert und ergänzt werden.
S. 2.
Soll nach dem Beschlusse des Provinziallandtages eine Haubttlandstrafe
in die Klasse der Nebenlandstraßen oder der Nebenwege, oder eine Nebenlandstraße
in die Klasse der Nebenwege, oder endlich ein Nebenweg in die Klasse der Neben-
landstraßen versetzt werden, so sind vor Ertheilung der Genehmigung die be-
theiligten Kreistage darüber zu hören.
S. 3.
Die Genehmigung des Beschlusses, durch welchen eine ausgebaute Haupt-
landstraße in die laß der Nebenlandstraßen oder der Nebenwege oder eine
ausgebaute Nebenlandstraße in die Klasse der Nebenwege versetzt werden soll,
kann davon abhängig gemacht werden, daß Demjenigen, auf welchen die Unter-
haltungspflicht übergeht, dafür von dem bisherigen Unterhaltungsverpflichteten
eine entsprechende Entschädigung gewährt werde.
Verpflichtung zum Ausbau und zur Unterhaltung der Haupt- und
der Nebenlandstraßen.
S. 4.
Die Hauptlandstraßen sind von dem Provinzialverbande auszubauen und
zu unterhalten.