Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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G. 5. 
Die sämmtlichen noch nicht ausgebauten Nebenlandstraßen sind von den 
Kreisen auszubauen. 
Bei dem Ausbau der in den bisherigen Verzeichnissen der Nebenlandstraßen 
enthaltenen und nach dem Beschlusse des Provinziallandtages darin verbleibenden 
Straßen sind die Kreisangehörigen dgeiienigen Kreistheile, welche t den seither 
verpflichteten Wegeverbänden — den Wegedistrikten und ben Wegekommünen — 
ehören, mit einer Quote der veranschlagten Bausumme im Voraus zu belasten. 
ie Quote dieser Vorausbelastung ist durch Beschluß des Kreistages unter 
Berückschtigung der bisherigen Bau= und Unterhaltunfepfliht seihusselln und 
kann nach dem Beschlusse des Kreistages durch Naturalleistungen ersetzt werden. 
Beschwerden über solche Beschlüsse sind innerhalb einer präklusivischen Frist von 
achtundzwanzig Tagen bei dem Landrathe anzubringen und von dem Ober- 
präsidenten nach Anhörung des ständischen Verwaltungsausschusses zu entscheiden. 
Sämmtliche Nebenlandstraßen, und zwar sowohl die bereits ausgebauten, 
als die in Folge dieses Gesetzes erst auszubauenden, sind, insofern die Verpflichtung 
6 deren Unterhaltung nicht dem Provinzialverbande obliegt oder nach Maßgabe 
es F. 11 dieses Gesetzes von demselben übernommen wird, von den Kreisen zu 
unterhalten. Für die noch auszubauenden Nebenlandstraßen tritt diese Unter- 
haltungspflicht erst mit dem vollendeten Ausbau ein. 
Aufhebung der Wegedistrikte. 
S. 6. 
Die bisherigen Wegedistrikte bleiben nur so lange, als dies zur Abwickelung 
ihrer privatrechtlichen Verbindlichkeiten erforderlich ist, und lediglich zu diesem 
Lwecke bestehen, und werden, sobald die Abwickelung erfolgt ist, durch die Bezirks- 
regierung aufgelöst. 
Die Auflösung der einzelnen Wegedistrikte ist durch das Amtsblatt bekannt 
zu machen. 
Art und Weise des Ausbaues und der Unterhaltung der Haupt= und 
der Nebenlandstraßen. 
F. 7. 
Betreffs des Ausbaues und der Unterhaltung der Hauptlandstraßen ver- 
bleibt es bis auf Weiteres bei den bisherigen gesetzlichen und reglementarischen 
Bestimmungen. 
Die Nebenlandstraßen, gleichviel ob deren Unterhaltung auf die Provinz 
oder auf die Kreise übergeht, sind entweder als Kies= oder als gewöhnliche 
Mlasterstraßen, oder kunstmäßig und zwar als Klinkerstraßen, Straßen mit 
aussemäßigem Pflaster, Steinschlag= oder Grandchausseen auszubauen. 
Welche Herstellungsart zu wählen, ist für schen einzelnen Bau, für welchen 
eine Unterstützung des Provinzialverbandes in Anspruch Fenommen wird, von 
(Tr. 8603.) 1 
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