Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 98 — 
Wenn innerhalb einer ländlichen Wegekommüne eine neue Vertheilung der 
Wege erforderlich ist oder von der Kommüne beschlossen wird, so ist dieselbe 
unter Berücksichtigung des Grundsteuerreinertrages vorzunehmen, auch ist den 
Kommünen gestattet, die den einzelnen riarih een Grundbesitzern obliegenden 
Wegearbeiten zu übernehmen und die Kosten nach Landbesitz unter Berücksichtigung 
des Grundsteuerreinertrages zu vertheilen. 
Ueber die Vertheilungsnorm der den Wegekommünen als solchen nach §. 225 
der Wegeverordnung vom 1. März 1842 zufallenden Kosten ist den Gemeinden, 
bezw. den Vertretern der Gesammt-Wegekommünen gestattet, in gleicher Weise 
mef Hrer die Aufbringung der sonstigen Gemeindelasten besondere Beschlüsse 
zu fassen. 
Die städtischen Gemeinden beschließen über die Aufbringung der Wegekosten, 
wie über diejenige der sonstigen Gemeindelasten. 
K. 15. 
Bei der Beaufsichtigung der von der Bezirksregierung auf Vorschlag des 
Landesdirektors zu bezeichnenden und durch das Amtsblatt bekannt zu machenden 
wichtigeren Nebenwege findet eine Mitwirkung der ständischen Wegebaubeamten 
nach Maßgabe einer von der Bezirksregierung und dem ständischen Verwaltungs- 
ausschusse unter Genehmigung der Ressortminister zu treffenden Vereinbarung statt. 
Auf diese Wege finden die Bestimmungen der §#. 221 bis 227 der Wege- 
verordnung vom 1. März 1842 Anwendung, wogegen in Betreff des Baues 
und der Unterhaltung der übrigen Wege die Vorsctesten des §. 228 a. a. O. 
maßgebend bleiben. 
Schlußbestimmung. 
S. 16. 
Die Bestimmungen der Wegegesetzgebung für die Provinz Schleswig- 
Holstein, soweit sie nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich aufgehoben find oder 
mit den Vorschriften desselben in Widerspruch stehen, bleiben in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. · 
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.