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bezeichneten Geschäfte, im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln zur
Fhrung des durch Artikel 784 des Rheinischen Civilgesetzbuchs vorgeschriebenen
egisters, sollen jedoch nur diejenigen verwendet werden, welche, abgesehen von
der Erledigung der aktiven Dienstpflicht, die Vorbedingungen für die Anstellung
als Gerichtsschreiber erfüllt haben.
S. 6.
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehülfen werden von dem Justiz-
minister ernannt. Derselbe kann die Ernennungsbefugniß den Vorständen der
Provinzialjustizbehörden übertragen.
S. 7.
Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehülfen werden gegen festes Gehalt
auf Lebenszeit angestellt. Die Anstellung der Gerichtsschreibergehülfen kann auch
gegen Diäten 9 Kündigung erfolgen.
C. 8.
Die Gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten sind verpflichtet, auf Verlangen
der Justizverwaltung gegen eine von derselben festzusetzende Entschädigung
1) die bei Beschaffung des Schreibwerks erforderlichen Hülfskräfte zu stellen
und die Bestreitung der mit dem Schreibwerk verbundenen nchlichen
Kosten zu übernehmen,
2) die erforderlichen Hülfskräfte für die Büreaugeschäfte zu stellen.
Die von den Gerichtsschreibern angenommenen Personen gelten als deren
Privatgehülfen und sind zur selbstständigen Thätigkeit im Gerichtsschreiberdienste
nicht befugt.
S. 9.
Die Vorschriften über die Befähigung zur einstweiligen Wchrnehmung der
Gerichtsschreibergeschäfte werden, vorbehaltlich der Vorschrift im §. 8 Abs. 2 des
Gesetzes vom 6. Mai 1869 sowie der nachstehenden Bestimmungen, von dem
Justtzminister erlassen.
Für einzelne dringende Geschäfte kann die Vertretung eines behinderten
Gerichtsschreibers durch eine jede von dem Richter berufene Person erfolgen.
Die Gerichtsschreibergeschäfte dürfen in jedem Falle nur von e
wahrgenommen werden, welche den allgemeinen Oiensteid geleistet haben oder
dahin beeidigt sind, daß sie die Pflichten eines Gerichtsschreibers getreulich er-
füllen wollen.
S. 10.
Beamte, welche bei den durch das Ausführungsgesetz zum Deutschen Ge-
richtsderfassungsgesen- vom 24. April 1878 aufgehobenen Gerichten und Staats-
anwaltschaften eine dem Gerichtsschreiberamte oder dem Amte eines Büreaubeamten
bei der Staatsanwaltschaft entsprechende Stelle bekleidet haben, können ohne
Erfüllung der im H. 1 bezeichneten Erfordernisse zu Gerichtsschreibern ernannt
werden.