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F. 11.
Personen, welche vor dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungs-
gesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften die Befähigung zur Bekleidung
einer dem Gerichtsschreiberamte entsprechenden Stelle durch Ablegung einer Prüfung
oder durch Erklärung der vorgesetzten Behörde erworben haben, können ohne
Erfüllung des im H. 1 Nr. 3 bezeichneten Erfordernisses zu Gerichtsschreibern
ernannt werden. K1
Die Bezeichnung der Stellen, welche im Sinne der I## 10, 11 dem Ge-
richtsschreiberamte oder dem Amte eines Büreaubeamten bei der Staatsanwalt-
schaft entsprechen, erfolgt durch den Justizminister.
C. 13.
Die Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die bei den
aufgehobenen Gerichten und Staatsanwaltschaften vorhandenen Büreaubeamten,
welche nicht zu den in den §#. 10, 11 bezeichneten gehören, ohne Ablegung der
im §. 4 vorgeschriebenen Prüfung zu Gerichtsschreibergehülfen ernannt werden
können, werden von dem Justizminister erlassen.
S. 14.
Die §#. 1 bis 3, 9 bis 12 finden auch auf die Dienstverhältnisse der
Gerichtsschreiber bei den Gewerbegerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts zu
Cöln Anwendung. Im Uebrigen werden die Dienstverhöältnisse derfilben von
den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
S. 15.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von
dem Justizminister erlassen. 1
—“ Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. März 1879.
(#. S§.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
Ees. Samml. 1879. (Nr. 8604—8605.) 17