Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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. 12. 
Die bisherigen Vorschriften, nach welchen die Zustellung einer verkündeten 
Entscheidung nicht erforderlich ist, bleiben in Kraft. 
Insoweit die Zustellung nicht erforderlich ist, beginnt die Nothfrist der 
sofortigen Beschwerde mit der Verkündung der Entscheidung. 
S. 13. 
Im Verfahren der Zwangsversteigerung kann der Versteigerungstermin 
nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen 
Orte des Gerichtsbezirks anberaumt werden. 
F. 14. 
Ist im Verfahren der Jwangsversteigerung der gerichtliche Zuschlag versagt 
und gegen die Entscheidung Beschwerde innerhalb der Nothfrist nicht eingelegt 
worden, so ist der Bieter an sein Gebot nicht mehr gebunden. 
K. 15. 
Wird ein in der Zwangsversteigerung den Zuschlag ertheilendes Urtheil 
aufgehoben, so ist auf Antrag auch über Rückgewähr des auf Grund des Urtheils 
Gezahlten oder Geleisteten zu entscheiden. 
S. 16. 
st mit der Zwangsvollstreckung ein Aufgebotsverfahren verbunden, so ist 
eine Anmeldung, welche vor Erlaß des Ausschlußurtheils erfolgt, als eine recht- 
zeitige anzusehen. 
Die Anfechtung des Ausschlußurtheils erfolgt nur nach den Vorschriften 
der §#. 834, 835 der Deutschen Civilprozeßordnung. 
. 17. 
Das nach §. 8 der Rheinischen Subhastationsordnung den Hypotheken- 
gläubigern zustehende Recht auf Beschlagnahme von Miethen und Pächten, sowie 
auf Einerntung und Verkauf von Früchten ist durch den Antrag auf Erlaß einer 
einstweiligen Versügung nach den Vorschriften der I§. 815 bis 822 der Deutschen 
Civilprozeßordnung geltend zu machen. 
K. 18. 
Vertheilungsstreitigkeiten (Streitigkeiten über die Richtigkeit oder das Vor- 
recht einer Forderung) 4 in besonderen Prozessen zu erledigen. 
Die Vorschriften des §. 764 der Deutschen Civilprozeßordnung sind hierbei 
anzuwenden. Erforderlichenfalls bestimmt das Vollstreckungsgericht, welcher der 
streitenden Theile Klage zu erheben hat. 
Die bestehenden Vorschriften, nach welchen die Vertheilung durch den 
Widerspruch eines Betheiligten nicht gehemmt wird, bleiben in Kraft.
	        
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