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. 12.
Die bisherigen Vorschriften, nach welchen die Zustellung einer verkündeten
Entscheidung nicht erforderlich ist, bleiben in Kraft.
Insoweit die Zustellung nicht erforderlich ist, beginnt die Nothfrist der
sofortigen Beschwerde mit der Verkündung der Entscheidung.
S. 13.
Im Verfahren der Zwangsversteigerung kann der Versteigerungstermin
nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen
Orte des Gerichtsbezirks anberaumt werden.
F. 14.
Ist im Verfahren der Jwangsversteigerung der gerichtliche Zuschlag versagt
und gegen die Entscheidung Beschwerde innerhalb der Nothfrist nicht eingelegt
worden, so ist der Bieter an sein Gebot nicht mehr gebunden.
K. 15.
Wird ein in der Zwangsversteigerung den Zuschlag ertheilendes Urtheil
aufgehoben, so ist auf Antrag auch über Rückgewähr des auf Grund des Urtheils
Gezahlten oder Geleisteten zu entscheiden.
S. 16.
st mit der Zwangsvollstreckung ein Aufgebotsverfahren verbunden, so ist
eine Anmeldung, welche vor Erlaß des Ausschlußurtheils erfolgt, als eine recht-
zeitige anzusehen.
Die Anfechtung des Ausschlußurtheils erfolgt nur nach den Vorschriften
der §#. 834, 835 der Deutschen Civilprozeßordnung.
. 17.
Das nach §. 8 der Rheinischen Subhastationsordnung den Hypotheken-
gläubigern zustehende Recht auf Beschlagnahme von Miethen und Pächten, sowie
auf Einerntung und Verkauf von Früchten ist durch den Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Versügung nach den Vorschriften der I§. 815 bis 822 der Deutschen
Civilprozeßordnung geltend zu machen.
K. 18.
Vertheilungsstreitigkeiten (Streitigkeiten über die Richtigkeit oder das Vor-
recht einer Forderung) 4 in besonderen Prozessen zu erledigen.
Die Vorschriften des §. 764 der Deutschen Civilprozeßordnung sind hierbei
anzuwenden. Erforderlichenfalls bestimmt das Vollstreckungsgericht, welcher der
streitenden Theile Klage zu erheben hat.
Die bestehenden Vorschriften, nach welchen die Vertheilung durch den
Widerspruch eines Betheiligten nicht gehemmt wird, bleiben in Kraft.