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ledigen gewesen wären, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, sofern diese
Gerichtsbarkeit nicht in Gemäßgeit es F. 15 des Einführungsgesetzes zum Deut-
schen Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht übertragen wird.
g. 31.
Rücksichtlich der Zustellungen in einem nach den bisherigen Vorschriften zu
erledigenden Verfahren finden die Vorschriften des F. 2 des Gretzes, betreffend
die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen
Strafprozeßordnung, und die Vorschriften des §. 8 des gegenwärtigen Gesetzes
Anwendung.
C. 32.
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Einstellung,
Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung finden auch dann Anwen-
dung, wenn die Zwangsvollstreckung im Uebrigen nach den bisherigen Vorschriften
zu erledigen ist. .
.33.
Wird das Aufgebot der bei einer Vertheilung gebildeten Spezialmas nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, so findet der §. 19 dieses Gesetzes
Anwendung.
F. 34.
Der Beitritt zu einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten
Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des F. 755 der Deutschen Civil-
prozeßordnung und des H. 3 dieses Gesetzes.
S. 35.
Auf Streitigkeiten, welche durch eine besonders zu erhebende Klage zu er-
leigen sind, finden, unbeschadet der bisherigen Vorschriften über die örtliche Zu-
ständigkeit des mit der befaßten Gerichts, die Vorschriften
der Deutschen ) wenn der Rechtsstreit vor dem Inkraft-
treten dieses geworden ist, die Vorschriften des Gesetzes, be-
treffend die zur Deutschen Civilprozeßordnung und
Deutschen Strafprozeßordnung, Anwendung.
III. Schlußbestimmungen.
g. 36.
Die Vorschriften der §#. 755 bis 757 der Deutschen Civilprozeßordnung
und dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung:
1) auf solche Zwangsversteigerungen, welche nicht im Wege der Zwangs-
vollstreckung wegen Geldforderungen beantragt sind;
2) auf ein Rangordnungsverfahren (§. 25), welches nicht in Folge der
Zwangsvollstreckung beantragt ist.
(Nr. 8605—86006.)