Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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ledigen gewesen wären, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, sofern diese 
Gerichtsbarkeit nicht in Gemäßgeit es F. 15 des Einführungsgesetzes zum Deut- 
schen Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht übertragen wird. 
g. 31. 
Rücksichtlich der Zustellungen in einem nach den bisherigen Vorschriften zu 
erledigenden Verfahren finden die Vorschriften des F. 2 des Gretzes, betreffend 
die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnung und Deutschen 
Strafprozeßordnung, und die Vorschriften des §. 8 des gegenwärtigen Gesetzes 
Anwendung. 
C. 32. 
Die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über die Einstellung, 
Beschränkung und Aufhebung der Zwangsvollstreckung finden auch dann Anwen- 
dung, wenn die Zwangsvollstreckung im Uebrigen nach den bisherigen Vorschriften 
zu erledigen ist. . 
.33. 
Wird das Aufgebot der bei einer Vertheilung gebildeten Spezialmas nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt, so findet der §. 19 dieses Gesetzes 
Anwendung. 
F. 34. 
Der Beitritt zu einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten 
Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des F. 755 der Deutschen Civil- 
prozeßordnung und des H. 3 dieses Gesetzes. 
S. 35. 
Auf Streitigkeiten, welche durch eine besonders zu erhebende Klage zu er- 
leigen sind, finden, unbeschadet der bisherigen Vorschriften über die örtliche Zu- 
ständigkeit des mit der befaßten Gerichts, die Vorschriften 
der Deutschen ) wenn der Rechtsstreit vor dem Inkraft- 
treten dieses geworden ist, die Vorschriften des Gesetzes, be- 
treffend die zur Deutschen Civilprozeßordnung und 
Deutschen Strafprozeßordnung, Anwendung. 
     
  
III. Schlußbestimmungen. 
g. 36. 
Die Vorschriften der §#. 755 bis 757 der Deutschen Civilprozeßordnung 
und dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung: 
1) auf solche Zwangsversteigerungen, welche nicht im Wege der Zwangs- 
vollstreckung wegen Geldforderungen beantragt sind; 
2) auf ein Rangordnungsverfahren (§. 25), welches nicht in Folge der 
Zwangsvollstreckung beantragt ist. 
(Nr. 8605—86006.)
	        
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