Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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der Anmeldung und der urkundlichen Beweisstücke beizufügen. Dieselbe kann 
unmittelbar und ohne besondere Form geschehen. 
S. 35. 
Der Schuldner kann auf Grund der Einwilligung des Gläubigers oder 
eines rechtskräftigen Urtheils die Löschung der Eintragung verlangen. 
S. 36. 
Für die den Amtsgerichten nach den Vorschriften dieses Titels obliegenden 
Geschäfte werden nur die baaren Auslagen erhoben. 
Der Notar erhält für die Beglaubigung im Falle des §. 32 Abs. 1 bei 
einem Betrage der Forderung bis einschließlich 1500 Mark eine Gebühr von 
1 Mark 50 Pfc. bei einem Betrage der Forderung über 1500 Mark eine Gebühr 
von 3 Mark. Die Beglaubigung ist stempelfrei. 
Dritter Titel. 
Verfahren. 
S. 37. 
Die Konkurssachen, in welchen das Verfahren vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes eröffnet worden ist, gehen auf die Amtzgerichte über. Dieselben sind, 
soweit nicht aus den Bestimmungen dieses Titels und aus der Verfassung der 
Amttegerichte sich Abweichungen ergeben, nach den bisherigen Vorschriften zu 
erledigen. 
Als zu dem Konkursverfahren gehörig sind im Sinne der vorstehenden 
Bestimmungen auch die Rechtsstreitigkeiten anzuseben, deren Verhandlung und 
Entscheidung in erster Instanz nach den bisherigen Vorschriften vor das Konkurs- 
gericht oder im *7 des Appellationsgerichts zu Celle vor das dem Konkurs- 
ericht vorgesetzte Obergericht gehört. Durch diese Bestimmung werden die Vor- 
shufften der §#. 43 bis 47 nicht berührt. 
S. 38. 
Die Luständigkeit der Amtsgerichte in den auf sie übergehenden Konkurs- 
sachen umfaßt alle durch die bisherigen Vorschriften dem Konkursgericht zugewiesenen 
Geschäfte, soweit nicht in den §S#. 43 bis 46 etwas Anderes bestimmt ist. 
C. 39. 
Im Geltungsbereich der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 und im Be- 
ft des Appellationsgerichtshofes zu Cöln haben die Amtsgerichte zugleich die nach 
en bisherigen Vorschriften dem Konkurs= oder Fallimentskommissar zugewiesenen 
Geschäfte wahrzunehmen. E 
. 40. 
Wird der Bezirk des bisherigen Konkursgerichts mehreren Amtsgerichten 
ugetheilt, so ist das Verfahren von dem Amtsgericht zu erledigen, zu dessen Bezirk 
er Sitz des bisherigen Konkursgerichts gehört.
	        
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