Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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KG. 48. 
Die Vorschriften der §§. 37, 38, 41, 42 finden entsprechende Anwendung 
auf die vor dem Inkrafttreten bieses Gesetzes anhängig gewordenen Sachen, 
welche ein die Eröffnung oder Abwendung des Konkurses betreffendes Verfahren 
zum Gegenstand haben. 
ird der Bezirk des bisher mit der Sache befaßt gewesenen Gerichts 
mehreren Amtsgerichten zugetheilt, so geht die Sache an dasjenige der mehreren 
Amtsgerichte über, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand 
hat, oder, wenn der Schuldner bei keinem dieser Amtsgerichte seinen allgemeinen 
Gerichtsstand hat, an das Amtsgericht, zu dessen Bezirk der Sitz des bisher mit 
der Sache befaßt gewesenen Gerichts gehört. 
S. 49. 
Im Geltungsbereich der Konkursordnung vom 8. Mai 1855 und im Be- 
irk des Appellationsgerichts zu Celle kann das Konkursgericht in jedem seit min- 
estens dreißig Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gckeres eröffneten Konkurs- 
verfahren die dem Aufenthalt nach nicht bekannten Gläubiger oder die nicht 
bekannten Rechtsnachfolger von Gläubigern zum Erscheinen in einem Termin 
oder zur Meldung innerhalb einer Frist Hentiih auffordern. Die Aufforderung 
kann auf einzelne Gläubiger oder auf eine einzelne Klasse von Gläubigern be- 
schränkt werden. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung erfolgt nach den Vor- 
schriften des §. 68 Abs. 1, 2 der Deutschen Konkursordnung und, unbeschadet 
dieser Vorschriften, durch einmalige Einrückung in den Reichsanzeiger. 
Zwischen dem Tage, an welchem die öffentliche Bekanntmachung als be- 
wirkt gilt, und dem Termin oder dem Ablauf der Frist soll ein Zeitraum von 
mindestens sechs Wochen liegen. 
In der Aufforderung sind die Gläubiger, an welche oder an deren Rechts- 
nachfolger dieselbe erlassen wird, und, soweit es geschehen kann, die Beträge der 
einzelnen Forderungen zu bezeichnen. 
Als Rechtsnachtheil ist anzudrohen, daß eine Berücksichtigung der Forde- 
rungen in dem ferneren Verfahren und bei der Beschlußfassung über die Auf- 
Fhung Hebe, nicht stattfinden werde, so lange der Berechtigte nicht nachträglich 
emeldet habe. 
8 Ein Ausschlußurtheil ist nicht zu erlassen. 
G. 50. 
Wenn im Fall des §. 49 nach Versäumung des Termins oder der Frist 
ein Berechtigter vor Aufhebung des Verfahtens sich meldet, so kann er aus der 
zur Zeit der Meldung vorhandenen Masse, soweit diese reicht und nicht in Folge 
eines den berücksichtigten Gläubigern gegenüber ausführbar gewordenen Verthei- 
lungsplans zu einer Vertheilung zu verwenden ist, den Barns verlangen, welcher 
Mr. 8607.)
	        
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