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auf seine Forderung zu vertheilen gewesen sein würde, wenn in der Zwischenzeit
eine Berücksichtigung derselben stattgefunden hätte.
Die Zulassung zur Theilnahme an einer Beschlußfassung der Gläubiger
kann ein solcher Berechtigte verlangen, sofern zur Zeit der Meldung die Abstim-
mung noch nicht abgeschlossen ist.
Dritter Abschnitt.
Beschränkungen des Gemeinschuldners.
G. 51.
Die gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Zahlungsunfähigkeit oder
die Zahlungseinstellung eine Beshrinkung des Gemeinschuldners in der Aus-
übung eines auf das Vermögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat,
werden dahin abgeändert, daß die Beschränkung nur im Fall der Eröffnung des
Konkursverfahrens eintritt.
. G. 52.
Die Beschränkungen, welche nach gesetzlichen Bestimmungen das Konkurs-
verfahren oder das bisherige Fallimentsverfahren für den Gemeinschuldner in der
Ausübung eines auf das Benögen sich nicht beziehenden Rechts zur Folge hat,
fallen mit der Beendigung des Verfahrens weg.
G. 53.
Die Vorschriften der §§. 51, 52 finden auf die Fälle, in welchen die
Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung oder die Eröffnung des Konkurs-
oder Fallimentsverfahrens vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes statt-
gefunden hat, mit der Maßgabe Anwendung, daß, wenn das Konkurs= oder
Fallimentsverfahren vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes entweder
nicht eröffnet oder beendigt ist, die Beschränkungen mit diesem Tage wegfallen.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
S. 54.
Die Vorschriften der Artikel 551 bis 553 des Rheinischen Handelsgesetz-
buchs werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
Außer Kraft treten, unbeschadet der Bestimmungen der §#. 15, 54,
1) die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 und 8 bis 11 des ersten Titels,
sowie die Vorschriften des zweiten und dritten Titels der Konkurs-
ordnung vom 8. Mai 1855;