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(Nr. 8608.) Gesetz, betreffend Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Qustän.
digkeiten des Finanzministers, des Ministers für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten. Vom 13. März 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Finanzministers
werden für den Bereich der Domänen= und Forstverwaltung dahin abgeändert,
daß der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten an die Stelle des
Finanzministers tritt.
Artikel II.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Ministers für
Howdel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten werden dahin abgeändert, daß in
eziehung auf die Handels= und Gewerbe-Angelegenheiten der Minister für
Haendel und Gewerbe, im Uebrigen der Minister der öffentlichen Arbeiten an die
telle desselben tritt.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1879 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. März 1879.
L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulen burg. Maybach. Hobrecht.
(Nr. 8609.) Ergänzungsgesetz zu dem Gesetze vom 27. April 1872) betreffend die Ablösung
der den geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen und milden
Stiftungen zustehenden Realberechtigungen. Vom 15. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1
Die im §. 4 des Gesetzes vom 27. April 1872, betreffend die Ablösung
der den geistlichen und Schulinstituten, sowie den frommen und milden Stiftungen
zustehenden Realberechtigungen (Gesetz= Samml. S. 417) bezeichneten Renten
OXr. 8608—8610.)