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(Nr. 8612.) Bekanntmachung, betreffend das Ergebniß der Klassensteuer-Veranlagung für
das Jahr vom 1. April 1879/80. Vom 25. März 1879.
Auf Grund der Bestimmungen im §. 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1873
(Gesetz Samml. S. 213) und im F. 5 des Gesetzes von demselben Tage (Geset-
Samml. S. 222), sowie im Artikel II des Gesetzes vom 12. März 1877 (Gesetz-
Samml. S. 19) wird hierdurch bekannt gemacht, daß an Klassensteuer für das
Jahr vom 1. April 1879/80 nur
2 Mark 88 Pfennig
auf jede 3 Mark der veranlagten Jahressteuer zu entrichten sind.
Der Normalbetrag der Klassensteuer ist gesetzlich fest- ·
gestelltauf.............................................. 42 100 000 Mark.
Der durch Reklamationen und Rekurse entstandene
Ausfall gegen den Normalbetrag des Jahres vom 1. April
1878,79 ist festgestellt auf ... .. . .. ..... .. . . . . . . . . . . .. ... 774940
Sind zusammen. 42 874 940 Mark.
Hiervon kommt in Abzug der aus dem
Jahre 1878/79 nach der Bekanntmachung
vom 31. März 1878 (Gesetz-Samml. S. 137)
auszugleichende Mehrbetrag vo . ... 502 804 Mark,
sowie der Betrag n 6
um welchen sich das Veranlagungssoll eines
Bezirks für 1878/79 in Folge nachträglicher
Berichtigung eines vorgekommenen Irrthums
erhöht *
Sind zusammen . . . . . 502 810
und verbleiben.. 42 372 130 Mark.
Veranlagt sind für das Jahr 1879/80 44 659 824
mithin mehr . 2 287 694 Mark.
Hiernach würden, um die berichtigte Soll-Einnahme von 42 372 130 Mark
zu erhalten, auf jede 3 Mark der veranlagten Jahressteuer zu entrichten sein:
2 Mark 849% Pfennig.
In Polge der gesetzlich vorgeschriebenen Abrundung (Artikel II. des Gesetzes
vom 12. März 1877, Gesetz-Samml. S. 19) sind für das Jahr vom 1. April
1879/80, wie oben bestimmt worden, 2 Mark 88 Pfennig auf je 3 Mark der
veranlagten Jahressteuer zu entrichten, und ist die Ausgleichung des Mehrbetrages,
welcher sich auf 501 301 Mark berechnet, dem nächsten Jahre vorzubehalten.
Berlin, den 25. März 1879.
Der Finanzminister.
Hobrecht.