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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 11.
Inhalt: Geseh, betreffend die Nheinschifffahrtsgerichte, S. 120. — Gesetz, betressend die Elbzollgerichte,
S. 182. — Gesetz wegen Aufhebung der §#§s. 29 bis 48 des Lauenburgischen Gesetzes vom 24. Juni
1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsih vom 6. Juni
1870, S. 134. — Gesey, betresfend die Aufnahme einer Anleihe für Verbesserung Märkischer
Wasserstraßen, S. 135. — Geseb, betreffend die Hessische Brandversicherungsanstalt in Cassel,
S. 136. — Abkommen mit Rußland wegen des unmittelbaren Geschäftsverkehrs zwischen den
Justizbehörden der reuhischen Grenzprovinzen und des Oerichtsbezirks Warschau, S. 138. —
Bekanntmachung der nach dem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 144.
(Nr. 8613.) Gesetz) betreffend die Rheinschifffahrtsgerichte. Vom 8. März 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: K
Als Rheinschifffahrtsgerichte erster Instanz sind durch Königliche Verordnung
Amtsgerichte zu bestellen, welche ihren Sitz am Rhein oder in dessen Nähe haben)
in gleicher Weise erfolgt die Bestimmung der Gerichtsbezirke.
Rheinschifffahrtsgericht zweiter Instanz ist das Oberlandesgericht in Cöln.
Die Zuständigkeit der Centralkommisston in Mannheim bleibt unberührt.
§. 2.
Die Rheinschifffahrtsgerichte haben sich in ihren Entscheidungen als solche
zu bezeichnen und ein diese Eigenschaft ergebendes Dienstsiegel zu führen.
F. 3.
Ist ein als Rheinschifffahrtsgericht bestelltes Amtsgericht mit mehreren
Richtern besetzt, so sind bei der Geschäftsvertheilung einem derselben die Geschäfte
des Rheinschifffahrtsgerichts zu übertragen.
S. 4.
In Strafsachen verhandeln und entscheiden die Rheinschifffahrtsgerichte ohne
Zuziehung von Schöffen.
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8613.) 21
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1879.