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(Nr. 8615.) Gesetz wegen Aufhebung der §#§. 29 bis 48 des Lauenburgischen Gesetzes vom
24. Juni 1871, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. Vom 9. März 1879.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die §. 29 bis 48 des Lauenburgischen Gesetzes vom 24. Juni 1871,
betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870 (Offjzielles Wochenblatt für das Herzogthum Fuenburg
S. 183 ff.), treten außer Krast. An deren Stelle werden im Kreise Herzogthum
Lauenburg hiermit eingeführt die ##. 40 bis 60 des Gesetzes vom 8. März 1871,
betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstühungswohnsi
vom 6. Juni 1870, (Gesetz= Samml. S. 130 ff.) der §. 56 mit dem ihm durch
das Gesetz vom 10. Januar 1874 (Gesetz-Samml. S. 10) gegebenen Zusatze.
Die Geschäfte der durch §. 29 des Lauenburgischen Gcseges vom 24. Juni
1871 zu Ratzeburg eingesetzten Deputation für das Heimathwesen gehen auf die
für den Regierungsbezirk Schleswig bestehende Deputation für das Heimath-
wesen über.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.