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(Nr. 8616.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Verbesserung Märkischer
Wasserstraßen. Vom 12. März 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1
Zur Bereitstellung eines Geldbetrages von 5227 000 Mark für die Ver—-
besserung der Märkischen Wasserstraßen:
I. Wasserstraße Hohensaaten-Spandau-Berlin und zwar:
1) Finowkanal,
2) Oranienburger Kanal,
3) Havelstrecke zwischen dem Finow= und dem Oranienburger Kanal,
4) Havelstrecke von Pinnow bis zur Einfahrt in den Berlin-Spandauer
Schifffahrtskanal;
II. assewerbindung von Berlin nach dem Plauer Kanal bezw. bis zur
e;
III. Spree:
1) vom Dämeritzsee bis Köpenick,
2) Rüdersdorfer Gewässer von dem Kalksee bis zum Dämeritzsee,
ist eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuld-
verschreibungen aufzunehmen. 62
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld—
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. -
Gegeben Berlin, den 12. März 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
(Fr. 8016—8017.)