Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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auf die Gebäude zu beziehen, welche mit Grundschulden belastet sind oder belastet 
werden sollen. 
S. 4. 
Das für die Hessische Brandversicherungsanstalt festzustellende Reglement 
(§. 1) hat unter Beseitigung des seitherigen einheitlichen Prämiensatzes die Bei- 
tragspflicht zu dem Gesammtbedarf der Anstalt mit Rücksicht auf die Beschaffenheit, 
Lage, Benutzung, sowie auf andere erhebliche Umstände, und die danach zu be- 
mesiend Feuergefährlichkeit der versicherten Gebäude zu regeln und zu diesem 
Zweck die Versicherungsobjekte in angemessene Klassen zu vertheilen. 
Das Reglement darf den Rechtsweg bis zur Einführung eines Verwaltungs- 
gerichts nicht ausschließen oder beschränken. 
G. 5. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist der Minister des 
Innern beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. März 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht. 
  
Ce. Samml. 1879. (Nr. 8617—8618) 22
	        
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