Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 145 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 12. — 
  
Inhalt: Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtskostengesebe und zu den Deutschen Gebührenordnungen 
für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige, S. 145. — Geseß, betreffend die 
Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst, S. 160. — Geseh, betresfend die Deckung der für 
den Bau der Bahnen: von der Reichsgrenze bei Sierk über Trier und Coblenz unter fester Ueber- 
brückung des Rheins nach Oberlahnstein zum Anschluß an die Lahnbahn und von Godelheim resp. 
Ottbergen nach Northeim erforderlichen Mehrkosten, S. 104. 
  
(Nr. 8619.) Ausführungsgesetz zum Deutschen Gerichtskostengesetze und zu den Deutschen 
Gebührenordnungen für Gerichtsvollzieher und für Zeugen und Sachverständige. 
Vom 10. März 1879. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen v. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
I. Gerichtskosten. 
S. 1. 
Das Deutsche Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 findet Anwendung: 
1) auf die vor besondere Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die 
Deutsche Civilprozeßordnung oder die Deutsche Strafprozeßordnung 
Anwendung finden; 
2) auf Zwangsvollstreckungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
anhängig geworden sind, soweit dieselben nach den Vorschriften der 
Deutschen Civilprozeßordnung erledigt werden. 
In den vor die Gewerbegerichte im Bezirke des Appellationsgerichtsbofes 
Cöln gehörigen Angelegenheiten sind jedoch Gerichtsgebühren nur in der Instanz 
er Rechtsmittel oder aus Grund des F. 48 des Deutschen Gerichtskostengesetzes 
zu erheben. 62 
Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes finden auf die nach dem Gesetze vom 15. April 1878, 
Ces. Somml. 1879. (Nr. 8619.) 23 
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1879.
	        
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