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betreffend den Forstdiebstahl, zu behandelnden Strafsachen mit folgenden Maß-
gaben Anwendung:
1) Ist nicht auf Grund der §#. 6, 8 des Gesetzes vom 15. April 1878
auf Strafe erkannt worden, so werden für jede Instanz, in welcher
eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, vier Zehntheile der Sätze des
. 62 erhoben.
2) Ist in Fällen, in welchen der Erlaß eines Strafbefehls zläss ist,
ohne Erlaß eines solchen zur Hauptverhandlung geschritten und die
Verurtheilung auf sofortiges Geständniß ohne Beweisaufnahme erfolgt,
so werden in erster Instanz zwei Jehntheile der Sätze des F. 62 erhoben.
3) Ist nach §. 17 des Gesetzes vom 15. April 1878 durch Strafbefehl oder
Urtheil auf die Einziehung von Holz erkannt,) so ist der Werth des
Holzes an Stelle der Strafe für die Höhe der Gebühr maßgebend;
die Gebühr beträgt jedoch in jeder Instanz höchstens fünf Mark.
§. 3.
Die auf die Kosten in Strafsachen bezüglichen Vorschriften des Deutschen
Gerichtskostengesetzes finden auf das nach den Artikeln 5, 6 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1861 eintretende Verfahren mit folgenden
Maßgaben Anwendung:
1) Wird eine Strafe auf Grund des Artikels 5 festgesetzt, ohne daß die im
Artikel 5 §. 3 bestimmte Verhandlung stattgefunden hat, so werden zwei
Zehntheile der Sätze des J. 62 erhoben.
2) In allen anderen Fällen der Straffestsetzung werden für jede Instanz,
in welcher die Terminsverhandlung stattgefunden hat, fünf Zehntheile
der Sätze des F. 62 erhoben.
3) Die Beschwerde steht im Sinne des F. 66 Nr. 2 der Berufung gleich.
4) Für- * Androhung von Strafen werden Gebühren und Auslagen nicht
erhoben.
S. 4.
Die Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes S#. 4 bis 7, 9 bis 14,
16, 17 finden in gerichtlichen Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Prozeß-
ordnungen nicht Anwendung finden, nach Maßgabe der nachstehenden §9. 5 bis 8
entsprechende Amwendung.
S. 5.
Bei Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die zum Jwecke der Stempel-
erhebung arfolhende Berechnung des Werths des Gegenstandes auch für die
Erhebung der Gerichtsgebühren maßgebend. 6
Die Vorschriften des §. 8 Nr. 5 des Tarifs zur Grundbuchordnung vom
5. Mai 1872, des §. 8 Nr. 3 des Tarifs zu dem Gesetze, betreffend das Grund-