— 148 —
Gesetzes vom 10. Mai 1851 und der §. 10 Nr. 3 des letzteren Gesetzes auch für
die Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Appellationsgerichts zu
Frankfurt a. M. in Kraft.
Die Berechnung der Kosten erfolgt dergestalt, daß die vollen Sätze, welche
für Beträge von 20, 30, 50 Mark u. s. w. bestimmt sind, auch für die nur
angefangenen Beträge entrichtet werden.
Neben den Tarifsätzen werden Stempelabgaben nur erhoben, soweit die-
selben als Urkundenstempel nach F. 1 der für das Gebiet der ehemals freien Stadt
Frankfurt erlassenen Verordnung vom 16. August 1867 und den entsprechenden
Positionen der im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln bestehenden
Stempelgesetze unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 26. März 1873 zu erheben
sind. Die im F. 44 des Tarifs bestimmte Befreiung von weiteren Kosten erstreckt
sich auch auf die Stempelabgaben.
Bei den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten, noch nicht
beendigten Vormundschaften und Pflegschaften kommt der Betrag der nach den
bisherigen Vorschriften in Ansatz gebrachten oder zu bringenden Gebühren und
Stempel auf die nach den §#. 41) 42 des Tarifs zu erhebenden Gebühren in
Anrechnung) soweit nicht jene Stempel und Gebühren lediglich bei der Revision
und Abnahme der von dem Vormunde oder Pfleger gelegten Rechnung ent-
standen sind, oder nach den Vorschriften der §#. 44 * 46 des Tarifs neben den
in den §. 42, 43 desselben bestimmten Gebühren zu erheben gewesen wären.
K. 11.
Die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch das Vormundschaftsgericht
ist im ganzen Umfange der Monarchie stempelfrei.
K. 12.
Im Kreise Herzogthum Lauenburg sind in Vormundschaftssachen von den
nach der Hannoverschen Verordnung vom 31. Dezember 1813 zu erhebenden
Stempelabgaben der ordentliche Stempel und die besonderen Stempel für
Bestallungen, Konfirmationen, Bescheide, Rechnungen, Rechnungsauszüge und
Protokolle nicht mehr zu erheben.
Die in F. 43 des Tarifs zu dem Lauenburgischen Gesetze vom 4. Dezember
1869 nach dem Gesetze vom 25. Februar 1878 bestimmte Befreiung der Bevor-
mundeten von weiteren als den in dem Tarife bestimmten Kosten erstreckt sich
auch auf die Stempelabgaben.
g. 13.
Für die Angelegenheiten des Handelsregisters und des Genossenschafts—
registers treten, unbeschadet der Vorschrift des §. 69 des Reichsgesetzes vom
4. Juli 1868, die §#. 2 bis 6, 8 der Verordnung vom 27. Januar 1862 auch
für die Provinz Hannover und den Kreis Herzogthum Lauenburg, sowie für
die Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Appellationsgerichts zu
Frankfurt a. M. in Kraft.