Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gesetzes vom 10. Mai 1851 und der §. 10 Nr. 3 des letzteren Gesetzes auch für 
die Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Appellationsgerichts zu 
Frankfurt a. M. in Kraft. 
Die Berechnung der Kosten erfolgt dergestalt, daß die vollen Sätze, welche 
für Beträge von 20, 30, 50 Mark u. s. w. bestimmt sind, auch für die nur 
angefangenen Beträge entrichtet werden. 
Neben den Tarifsätzen werden Stempelabgaben nur erhoben, soweit die- 
selben als Urkundenstempel nach F. 1 der für das Gebiet der ehemals freien Stadt 
Frankfurt erlassenen Verordnung vom 16. August 1867 und den entsprechenden 
Positionen der im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln bestehenden 
Stempelgesetze unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 26. März 1873 zu erheben 
sind. Die im F. 44 des Tarifs bestimmte Befreiung von weiteren Kosten erstreckt 
sich auch auf die Stempelabgaben. 
Bei den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten, noch nicht 
beendigten Vormundschaften und Pflegschaften kommt der Betrag der nach den 
bisherigen Vorschriften in Ansatz gebrachten oder zu bringenden Gebühren und 
Stempel auf die nach den §#. 41) 42 des Tarifs zu erhebenden Gebühren in 
Anrechnung) soweit nicht jene Stempel und Gebühren lediglich bei der Revision 
und Abnahme der von dem Vormunde oder Pfleger gelegten Rechnung ent- 
standen sind, oder nach den Vorschriften der §#. 44 * 46 des Tarifs neben den 
in den §. 42, 43 desselben bestimmten Gebühren zu erheben gewesen wären. 
K. 11. 
Die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts durch das Vormundschaftsgericht 
ist im ganzen Umfange der Monarchie stempelfrei. 
K. 12. 
Im Kreise Herzogthum Lauenburg sind in Vormundschaftssachen von den 
nach der Hannoverschen Verordnung vom 31. Dezember 1813 zu erhebenden 
Stempelabgaben der ordentliche Stempel und die besonderen Stempel für 
Bestallungen, Konfirmationen, Bescheide, Rechnungen, Rechnungsauszüge und 
Protokolle nicht mehr zu erheben. 
Die in F. 43 des Tarifs zu dem Lauenburgischen Gesetze vom 4. Dezember 
1869 nach dem Gesetze vom 25. Februar 1878 bestimmte Befreiung der Bevor- 
mundeten von weiteren als den in dem Tarife bestimmten Kosten erstreckt sich 
auch auf die Stempelabgaben. 
g. 13. 
Für die Angelegenheiten des Handelsregisters und des Genossenschafts— 
registers treten, unbeschadet der Vorschrift des §. 69 des Reichsgesetzes vom 
4. Juli 1868, die §#. 2 bis 6, 8 der Verordnung vom 27. Januar 1862 auch 
für die Provinz Hannover und den Kreis Herzogthum Lauenburg, sowie für 
die Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Appellationsgerichts zu 
Frankfurt a. M. in Kraft.
	        
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