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Der nach §. 6 der erwähnten Verordnung zu erhebende Stempelbetrag wird
für den Kreis Hego#thum Lauenburg und für den Bezirk des Appellationsgerichts
zu Frankfurt a. M. auf eine Mark funfzig Pfennig bestimmt.
Die im §F. 6 Abs. 1 der erwähnten Verordnung bestimmte zusätzliche Gebühr
von fünf Silbergroschen (funfzig Pfennig) kommt den ganzen Umfang der
Monarchie in Wegfall.
K. 14.
Für die Angelegenheiten des Schiffsregisters treten die §§. 9, 10, 13 der
Verordnung vom 27. Januar 1862 auch für die Provinz Hannover mit der
Maßgabe in Kraft, daß die in Bezug genommenen §99. 25 bis 30 des Tarifs
zu dem Gesetze vom 10. Mai 1851 und Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Mai 1854
durch die 9V. 1 bis 6 des dem Gesetze vom 28. Mai 1873, betreffend das Grund-
buchwesen in der Provinz Hannover, beigefügten Kostentarifs ersetzt werden.
Im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 10. Mai 1851 treten für die An-
gelegenheiten des Schifere isters die 9§. 1 bis 6 des der Grundbuchordnung vom
5. Mai 1872 beigefügten Kostentarifs an die Stelle der §#. 25 bis 30 des Tarifs
zu dem Gesetze vom 10. Mai 1851, soweit nicht die Verfügungen des Gerichts
vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes erlassen sind.
K. 15.
Für die Erledigung der in dem Handelsgesetzbuch und in den Einführungs-
gesetzen 3 demselben, sowie in dem Gesetze vom 4. Juli 1868), betreffend die
privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften, den
Gerichten zugewiesenen, von den Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen
Angelegenheiten, welche eine Entscheidung des Gerichts erfordern, mit Ausnahme
der in den 90. 3, 13, 14 des gegenwärtigen Gesetzes erwähnten, werden fünf
Zehntheile der Sätze des §. 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes erhoben.
Wird der Antrag vor Erlaß einer Entscheidung in der Hauptsache oder
über das Verfahren zurückgenommen, so wird ein Zehntheil der erwähnten
Sätze erhoben.
Für die höhere Instanz finden die I#. 45, 46 und für alle Instanzen die
Vorschriften der 9##. 2, 101 des Deutschen Gerichtskostengesetzes entsprechende
Anwendung.
Erfolgt in den Fällen der Artikel 348, 365, 407 des Handelsgesetzbuchs
die gerichtliche Vernehmung von Sachverständigen, so werden für dieselbe noch-
mals fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben.
K. 16.
Die Vorschriften des §. 15 Abs. 1 bis 3 finden im Geltungsbereiche des
Gesetzes vom 10. Mai 1851 und im Kreise Herzogthum Lauenburg auch auf
andere in F. 9 des Tarifs zu dem erwähnten Gesetze bezeichnete Angelegenheiten
Anwendung, soweit dieselben nicht durch das Deutsche Gerichtskostengesetz be-
troffen werden.
(Xr. 8619.)