Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gesetze vom 4. Dezember 1869 die Entfernung von zwei Kilometer an Stelle 
der Entfernung von mehr als einer Viertelmeile, für die Hohenzollernschen Lande 
an Stelle der Entfernung von mehr als anderthalb Kilometer. 
C. 24. 
Ist an Justizbeamte, Zeugen oder Sachverständige, oder an die Empfänger 
von Transportkosten mehr als der endgültig festgestellte Betrag, welcher als baare 
Auslage nach §. 79 des Deutschen Gerichtskostengesetzes zu erheben ist, aus der 
Staatskasse gezahlt worden, so kann die Wiedereinziehung des zuviel Gezahlten 
im Wege der administrativen Zwangsvollstreckung erfolgen. 
g. 25. 
In der Provinz Ommever, sowie in den Bezirken des Appellationsgerichts- 
hofes zu Cöln und des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. sind die Beträge 
der nach den bisherigen Vorschriften, soweit dieselben in Kraft bleiben, von den 
Gerichten zu verwendenden Stempel als Gerichtsgebühren zu erheben. 
* 
Im Bezirk des ##bellationsgerichtshofes zu Cöln sind die Gebühren, welche 
den Friedensrichtern und den Gerichtsschreibern nach den bisherigen Vorschriften, 
soweit dieselben in Kraft bleiben, zustanden, als Gerichtskosten für Rechnung der 
Staatskasse zu erheben. 
C. 27. 
In Angelegenheiten, auf welche die Deutschen Prozeßordnungen nicht An- 
wendung finden, werden die Gerichtsgebühren bei Beendigung des Geschäfts; 
baare Meslagen bei deren Entstehung fällig. 
Die bestehenden Vorschriften über die Einziehung von Vorschüssen, sowie 
die Vorschriften über die Einziehung der Kosten in Vormundschaftssachen und 
von Bevormundeten bleiben in Kuf 
§. 28. 
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gericht, bei 
welchem die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, wenn auch dieselben bei 
einem ersuchten Gericht entstanden sind, oder die Angelegenheit früher bei einem 
anderen Gericht anhängig war. Der Ansatz erfolgt bei dem Gerichte der Instanz, 
in welcher die Gebühren und Auslagen entstanden sind. 
G. 29. 
Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten erfolgt im Wege der admi- 
nistrativen Zwangsvollstreckung.
	        
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