Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Jede Kostenforderung giebt einen Titel zum Pfandrecht auf die Gegenstände 
des unbeweglichen Vermögens des Schuldners; auf Grund desselben erfolgt die 
Eintragung eines Pfandrechts im Grund= oder Hypothekenbuche. 
ie Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens 
ist wegen einer Kostenforderung nur gegen denjenigen zulässig, welcher das mit 
einem Pfandrechte für die Kostenforterng belastete Grundstück durch Vertrag 
unter Lebenden erworben hat und weder Deseendent noch Ehegatte eines Descen- 
denten des ersten Schuldners ist. 
KC. 30. 
Hinsichtlich der Stundung und Niederschlagung von Kosten wegen Armuth 
kommen folgende Vorschriften zur Anwendung. 
Ein nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung F. 109 Absatz 2 
für den Schuldner eines Kostenbetrages ausgestelltes Zeugniß soll in der Regel 
ausreichen, um die völlige oder theilweise Niederschlagung oder die Stundung des 
Kostenbetrages zu begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, auf Ver- 
langen der Kassenverwaltung nach den Vorschriften des §. 711 der Deutschen 
Cioilprozeßordnung. sein Vermögen anzugeben und den Offenbarungseid zu leisten. 
Durch die Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Einziehung nicht 
ausgeschlossen. 
Ueber Beschwerden wegen verweigerter Niederschlagung oder Stundung 
wird, unbeschadet der Wirkungen des erlangten Armenrechts, von den der Kasse 
vorgesetzten Behörden entschieden. 
g. 31. 
Der nach den Gesetzen vom 21. Januar 1839 und vom 31. März 1852 
im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln zu entrichtende Beitrag zu den 
Kosten der Justizverwaltung wird für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes nicht mehr erhoben. 
II. Gebühren der Gerichtsvollzieher. 
C. 32. 
Die Deutsche Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 
findet Anwendung auf die nach den Vorschriften der Deutschen Prozeordnungen 
auszuführenden Zwangsvollstreckungen und Zustellungen in Angelegenheiten, welche 
vor besondere Gerichte gehören oder durch die Deutschen Prozeßordnungen nicht 
betroffen werden. 
Das Gleiche gilt für die nach den bisherigen Vorschriften zu erledigenden 
zunhänigen Zwangsvollstreckungen. Die für solche Zwangsvollstreckungen zu- 
se enden Gebühren und Auslagen sind in den Landestheilen, in welchen nach 
en bisherigen Vorschriften die Gebühren für Zwangsvollstreckungen zur Staats- 
kasse flossen, aus der Staatskasse zu zahlen. 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8619) 24
	        
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