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Abweichend von den Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Ge-
richtsvollzieher können in den nach dem Gesetze vom 15. April 1878, betreffend
den Forstdiebstahl, zu behandelnden Strafsachen geringere Gebühren bestimmt
werden.
g. 33.
5 In Vormundschaftssachen stehen den Gerichtsvollziehern Aufrufsgebühren
nicht zu.
S. 34.
Auf die Gebühren für Wechselproteste der Gerichtsvollzieher finden die Vor-
schriften des §. 3 des Gesetzes vom 21. April 1876 Anwendung.
S. 35.
Für freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Faim
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und von Holz auf dem Stamme erhält der Gerichtsvollzieher die in §. 7 der
Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren.
g. 36.
Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des
Konkursverwalters erhält der Gerichtsvollzicher nach dem Werthe der inventari-
sirten Gegenstände die im F. 4 der Deutschen Gebührenordnung für Gerichts-
vollzieher bestimmten Gebühren, für Siegelungen und für Entsiegelungen im
Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters, sofern mit denselben nicht
eine in deren Auftrage vorzunehmende Inventur verbunden ist, die Hälfte der
erwähnten Gebühren.
S. 37.
Die in dem Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und in der Provinz
Hannover bestehenden Vorschriften über die Gebühren der Gerichtsvollzieher und
der Gerichtsvoigte für Geschäfte, hinsichtlich deren in der Deutschen Gebühren-
ordnung für Gerichtsvollzieher oder in diesem Gesetze Bestimmungen nicht getroffen
sind, bleiben in Kraft.
F. 38.
Auf die Gebühren der Gerichtsvollzieher, welche nicht durch die Deutsche
Gebührenordnung bestimmt sind, finden die & 12 bis 23 der Deutschen Gebühren-
ordnung für Gerichtsvollzieher und der im §. 24 Nr. 2 derselben gemachte Vor-
behalt entsprechende Anwendung.
E. 39.
Die im §. 24 der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und
im §&. 32 Absatz 3 dieses Gesetzes vorbehaltenen Bestimmungen erfolgen durch den
Justizminister.