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g. 12.
Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, solche Personen,
welche die Befähigung zum höheren Justizdienste erlangt haben und mindestens
drei Jahre entweder als Justitiarius (§. 9 Nr. 1) oder bei einer Auseinander-
setzungsbehörde als Spezialkommissarius oder im Kollegium beschäftigt worden
sind, oder die Stelle eines Landraths, Kreis= oder Amtshauptmanns, eines Ober-
amtmanns in den Hohendollernschen Landen, eines Amtmanns in der Provinz
Hessen-Nassau, eines Hardes= oder Kirchspielvoigts in der Provinz Schleswig-
Holstein verwaltet haben, für befähigt für den höheren Verwaltungsdienst zu
erklären. 4. 18
, 13.
Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis zum
1. Januar 1883 die Stellen, zu deren Erlangung die Befähigung für den höheren
Verwaltungsdienst erforderlich ist, solchen Personen zu übertragen, welche die
Befähigung zum höheren Justizdienst erlangt haben.
K. 14.
Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis zum
1. Januar 1882 Gerichtsreferendarien zum Vorbereitungsdienst bei den Ver-
waltungsbehörden (F. 3) zuzulassen, auch wenn dieselben den Nachweis des nach
diesem Gesetze erforderlichen Studiums der Staatswissenschaften zu führen nicht
vermögen.
# Di. Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, socche
Personen zur Ablegung der zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst
zuzulassen, welche die erste juristische Prüfung abgelegt und als Landräthe, Kreis-
oder Amtshauptmänner, Oberamtmänner in den Hohenzollernschen Landen, Amt-
männer in der Provinz Hessen-Nassau, Hardes= oder Kirchspielvoigte in der
Provinz Schleswig-Holstein, städtische Bürgermeister, Beigeordnete oder Magistrats-
mitglieder mindestens einen fünffährigen Zeitraum hindurch fungirt haben und
bereits zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes als solche angestellt
gewesen sind. 15
Das Staatsministerium wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erfor-
derlichen Anordnungen, namentlich die näheren Bestimmungen über die hinsichtlich
des Universitätsstudiums zu stellenden Anforderungen, über die Vertheilung der
Beschäftigungszeit bei den Verwaltungsbehörden, über die Zusammensetzung der
Kommission für die zweite Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst (F. 2) und
über die wiederholte Zulassung zu dieser Prüfung in einem Regulativ festsetzen.
S. 16.
Ueber die Besetzung der Stellen der Landräthe, Kreis= und Amtehaupt
männer und Oberamtmänner in den Hohenzollernschen Landen, und über die
für diese Stellen erforderliche Befähigung ergeht ein besonderes Gesetz.