Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 12. 
Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, solche Personen, 
welche die Befähigung zum höheren Justizdienste erlangt haben und mindestens 
drei Jahre entweder als Justitiarius (§. 9 Nr. 1) oder bei einer Auseinander- 
setzungsbehörde als Spezialkommissarius oder im Kollegium beschäftigt worden 
sind, oder die Stelle eines Landraths, Kreis= oder Amtshauptmanns, eines Ober- 
amtmanns in den Hohendollernschen Landen, eines Amtmanns in der Provinz 
Hessen-Nassau, eines Hardes= oder Kirchspielvoigts in der Provinz Schleswig- 
Holstein verwaltet haben, für befähigt für den höheren Verwaltungsdienst zu 
erklären. 4. 18 
, 13. 
Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis zum 
1. Januar 1883 die Stellen, zu deren Erlangung die Befähigung für den höheren 
Verwaltungsdienst erforderlich ist, solchen Personen zu übertragen, welche die 
Befähigung zum höheren Justizdienst erlangt haben. 
K. 14. 
Die Minister der Finanzen und des Innern sind ermächtigt, bis zum 
1. Januar 1882 Gerichtsreferendarien zum Vorbereitungsdienst bei den Ver- 
waltungsbehörden (F. 3) zuzulassen, auch wenn dieselben den Nachweis des nach 
diesem Gesetze erforderlichen Studiums der Staatswissenschaften zu führen nicht 
vermögen. 
# Di. Minister der Finanzen und des Innern sind ferner ermächtigt, socche 
Personen zur Ablegung der zweiten Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst 
zuzulassen, welche die erste juristische Prüfung abgelegt und als Landräthe, Kreis- 
oder Amtshauptmänner, Oberamtmänner in den Hohenzollernschen Landen, Amt- 
männer in der Provinz Hessen-Nassau, Hardes= oder Kirchspielvoigte in der 
Provinz Schleswig-Holstein, städtische Bürgermeister, Beigeordnete oder Magistrats- 
mitglieder mindestens einen fünffährigen Zeitraum hindurch fungirt haben und 
bereits zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes als solche angestellt 
gewesen sind. 15 
Das Staatsministerium wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erfor- 
derlichen Anordnungen, namentlich die näheren Bestimmungen über die hinsichtlich 
des Universitätsstudiums zu stellenden Anforderungen, über die Vertheilung der 
Beschäftigungszeit bei den Verwaltungsbehörden, über die Zusammensetzung der 
Kommission für die zweite Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst (F. 2) und 
über die wiederholte Zulassung zu dieser Prüfung in einem Regulativ festsetzen. 
S. 16. 
Ueber die Besetzung der Stellen der Landräthe, Kreis= und Amtehaupt 
männer und Oberamtmänner in den Hohenzollernschen Landen, und über die 
für diese Stellen erforderliche Befähigung ergeht ein besonderes Gesetz.
	        
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